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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

9.   Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten (§ 24 StBAPO)

9.1  

Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sind an das Landesamt zu richten.

9.2  

Bei der Zwischenprüfung beginnt die Frist für die Antragstellung mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

9.3  

1Bei der Qualifikationsprüfung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung. 2Vor dem Ende der mündlichen Prüfung ist eine Einsichtnahme in Prüfungsakten nicht möglich.

9.4  

1Soweit die zu prüfende Person zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden konnte (§§ 41 und 71 StBAPO), beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 2Sofern das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch besteht, kann eine Einsicht in die Prüfungsarbeiten bereits ab dem Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gewährt werden.

9.5  

1Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigten. 2Der zu prüfenden Person ist zur Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeit ein Lösungshinweis bereitzustellen.