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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

12.   Festlegung von flexiblen Ausbildungszeiten im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 34 Abs. 4 und § 59 Abs. 4 StBAPO)

Die Ausbildungsstationen werden durch das Landesamt festgelegt.