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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

2.   Lehrende (§ 10 Abs. 1 StBAPO)

1Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrpersonen und der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Bestimmungen des HföD-Gesetzes. 2Die Befugnis zur Bestellung der haupt- und nebenamtlich Lehrenden an der Landesfinanzschule Bayern wird dem Landesamt übertragen.