Inhalt
2.
Lehrende (§ 10 Abs. 1 StBAPO)
1Die Bestellung der hauptamtlichen Lehrpersonen und der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Bestimmungen des HföD-Gesetzes. 2Die Befugnis zur Bestellung der haupt- und nebenamtlich Lehrenden an der Landesfinanzschule Bayern wird dem Landesamt übertragen.