Inhalt

VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

11.   Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1, 2 und 4 und § 49 Abs. 1, 2 und 4 StBAPO)

Das Landesamt entscheidet über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1 und 2 und § 49 Abs. 1 und 2) in eigener Zuständigkeit.