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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

10.   Ausbildungsstellen (§ 26 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 StBAPO)

Die Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die Ausbildungsfinanzämter zur berufspraktischen Ausbildung erfolgt durch das Landesamt.