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VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023

7.   Durchführung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, der schriftlichen Arbeit und vergleichbaren Leistungen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 StBAPO)

1Über Fälle von Nachteilsausgleich bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren und der schriftlichen Arbeit (§ 21 Abs. 1 und 2 StBAPO) entscheidet das Landesamt. 2Die weiteren Entscheidungen gemäß § 23 Abs. 1 (Täuschungsversuch, Täuschung oder sonstiger Ordnungsverstoß), § 32 Abs. 5, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 5, § 62 Abs. 5 (schwerer Ordnungsverstoß) sowie analog § 22 Abs. 2 (Säumnis und Verhinderung) StBAPO trifft die Landesfinanzschule Bayern bzw. die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Finanzwesen.