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Inhaltsverzeichnis
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Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz und der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
1. Ausbildungsakte (§ 7 StBAPO)
2. Lehrende (§ 10 Abs. 1 StBAPO)
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3. Lehrpläne und Gestaltungspläne (§ 11 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 2 Satz 1 StBAPO)
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4. Durchführung der Prüfungen (§§ 13, 21, 37 Abs. 5, § 61 Abs. 5 StBAPO)
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5. Prüfungsausschüsse (§ 13 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBAPO
6. Auswahl der Prüfungsaufgaben (§ 14 Abs. 2 Satz 1 StBAPO)
7. Durchführung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, der schriftlichen Arbeit und vergleichbaren Leistungen (§ 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1, § 32 Abs. 5, § 55 Abs. 5, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 StBAPO)
8. Säumnis und Rücktritt von Prüfungen (§ 22 Abs. 2 und 3 StBAPO)
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9. Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten (§ 24 StBAPO)
10. Ausbildungsstellen (§ 26 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 StBAPO)
11. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 27 Abs. 1, 2 und 4 und § 49 Abs. 1, 2 und 4 StBAPO)
12. Festlegung von flexiblen Ausbildungszeiten im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 34 Abs. 4 und § 59 Abs. 4 StBAPO)
13. Abschluss der Einführung (§ 85 Abs. 1 StBAPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 7 StBAG)
14. Übergangsvorschrift
15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
VollzStBAGPO
Text gilt ab: 01.09.2023
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8.
Säumnis und Rücktritt von Prüfungen (§ 22 Abs. 2 und 3 StBAPO)
Die notwendigen Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.