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BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

6.   Bewilligungszeitraum

6.1  

Die Zusatzförderung wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren bewilligt (= Bewilligungszeitraum).

6.2  

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei erstmaliger Antragstellung
a)
ab Beginn des Mietverhältnisses laut Mietvertrag,
b)
frühestens am Ersten des Monats der Antragstellung.

6.3  

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einem Wiederholungsantrag
a)
nach Ablauf des vorherigen Bewilligungszeitraums,
b)
frühestens am Ersten des Monats der erneuten Antragstellung.

6.4  

Der Bewilligungszeitraum beginnt bei einer Anzeige nach Nr. 8.2, die zu einer Anpassung der Zusatzförderung zugunsten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (Nr. 8.3) führt
a)
am Ersten des Monats, der auf das – die Anzeige begründende – Ereignis folgt;
b)
frühestens am Ersten des Monats der Anzeige.

6.5  

Der Bewilligungszeitraum endet
a)
nach Ablauf von zwei Jahren
b)
am letzten Tag des Monats, welcher dem Beginn des Bewilligungszeitraums nach Nr. 6.4 vorangeht.