Inhalt

BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

3.   Gesamteinkommen

3.1  

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Haushaltsangehörigen, die am Stichtag nicht nur kurzfristig bzw. vorübergehend zum Haushalt zählen, sind die Art. 4 bis 7 BayWoFG entsprechend anzuwenden.

3.2  

1Stichtag für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Entsprechend Art. 7 BayWoFG ist für die Ermittlung des Gesamteinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag erzielt worden ist. 3Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert bzw. ist eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Stichtag zu erwarten, ist jeweils das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen.