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BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

9.   Verfahren

1Die Bewilligung einer Zusatzförderung ist schriftlich oder elektronisch mit den entsprechenden Vordrucken bei dem für die Festsetzung der Zusatzförderung zuständigen Landesamt für Finanzen – Wohnungsfürsorgestelle zu beantragen. 2Jeder Antragsteller hat dabei zumindest sämtliche Haushaltsangehörigen im Sinne von Art. 4 BayWoFG, die nicht nur kurzfristig oder vorübergehend zum Haushalt gehören, zu benennen, vollständige Angaben zum Gesamteinkommen zu machen und Einkommensnachweise beizufügen. 3Andernfalls wird vermutet, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zusatzförderung nicht erfüllt. 4Dem Landesamt für Finanzen – Wohnungsfürsorgestelle bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. 5Liegen die Nachweise für die Gewährung einer (höheren) Zusatzförderung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann erst zu diesem späteren Zeitpunkt die höhere Zuwendung gewährt werden.