Inhalt

BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

1.   Geltungsbereich

1Die Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen an Beschäftigte des Freistaates Bayern (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), des Klinikums der Ludwig-Maximilians-Universität München, des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München, des Klinikums der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, des Klinikums der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, des Klinikums der Universität Regensburg, des Klinikums der Universität Augsburg und des Unternehmens Bayerische Staatsforsten auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GVBl. S. 508) geändert worden ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Zuwendung besteht nicht. 3Der Freistaat Bayern fördert ab 1. Januar 2003 grundsätzlich den Neubau von Mietwohnungen für Staatsbedienstete einkommensorientiert, d. h. neben der Grundförderung an den Bauherrn wird eine einkommensabhängige Zusatzförderung an den Mieter eingesetzt. 4Mit der Grundförderung wird die marktübliche Miete auf die Grundmiete herabsubventioniert, die die Mieterin oder der Mieter zu entrichten hat. 5Durch die Zusatzförderung wird die vom individuellen Gesamteinkommen der Haushaltsangehörigen abhängige zumutbare Miete erreicht.