Inhalt
    
    
            4.
           
            Einkommensgrenze
          
          
          
          
            1Stichtag für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Die Einkommensgrenze beträgt
          
            
              
              
            
            
              
                
                  
                    - a)
 für einen Ein-Personen-Haushalt  
                   
                 | 
                
                   28 300 € 
                 | 
              
              
                
                  
                    - b)
 für einen Zwei-Personen-Haushalt   
                   
                 | 
                
                   43 200 € 
                 | 
              
              
                
                  
                    - c)
 zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne von Art. 4 BayWoFG  
                   
                 | 
                
                   10 700 € 
                 | 
              
              
                
                  
                    - d)
 zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.  
                   
                 | 
                
                   3 200 € 
                 |