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BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

4.   Einkommensgrenze

1Stichtag für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Die Einkommensgrenze beträgt
a)
für einen Ein-Personen-Haushalt
28 300 €
b)
für einen Zwei-Personen-Haushalt
43 200 €
c)
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne von Art. 4 BayWoFG
10 700 €
d)
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
3 200 €