Inhalt
4.
Einkommensgrenze
1Stichtag für die Ermittlung der Einkommensgrenze ist der Beginn des Bewilligungszeitraums gemäß Nrn. 6.2 bis 6.4. 2Die Einkommensgrenze beträgt
- a)
für einen Ein-Personen-Haushalt
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28 300 €
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- b)
für einen Zwei-Personen-Haushalt
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43 200 €
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- c)
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne von Art. 4 BayWoFG
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10 700 €
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- d)
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne von § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes oder wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.
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3 200 €
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