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BayZfR
Text gilt ab: 01.04.2024

8.   Wegfall und Anpassung der Zusatzförderung

8.1  

Die Zusatzförderung erlischt, sobald
a)
der Freistaat Bayern auf die Ausübung des Besetzungsrechtes an der betreffenden Staatsbedienstetenwohnung verzichtet;
b)
keiner der Haushaltsangehörigen mehr zum antragsberechtigten Personenkreis (Nr. 2) gehört;
c)
das Mietverhältnis endet.

8.2  

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, folgende Veränderungen anzuzeigen:
a)
Veränderungen des Gesamteinkommens;
b)
Veränderung der Zahl der Personen, die nicht nur kurzfristig oder vorübergehend zum Haushalt gehören;
c)
sonstige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse (z. B. Schwerbehinderung).

8.3  

1Wird durch eine Anzeige nach Nr. 8.2 eine günstigere Einkommensstufe erreicht, ist die Höhe der Zusatzförderung anzupassen. 2Jede Anpassung der Zusatzförderung hat auch den Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums (Nr. 6.4) zur Folge.