Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2022

3.   Begriffsbestimmungen

3.1  

Telearbeit ist die Arbeit an vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätzen im Privatbereich der Beschäftigten.

3.2  

Mobile Arbeit ist die von anderen Orten als dem regulären Arbeitsplatz in der Dienststelle im Privatbereich der Beschäftigten aus geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Telearbeit handelt.

3.3  

Wohnraumarbeit ist Telearbeit oder Mobile Arbeit ohne Anbindung an das Justiznetz.