Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2022

11.   Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen

11.1  

Vor der Ablehnung eines Antrags auf Dauergenehmigung sowie bei Beendigung der Telearbeit/des Mobilen Arbeitens innerhalb einer vereinbarten Probezeit ist auf Antrag der/des betroffenen Beschäftigten der bei der vorgenannten Genehmigungsbehörde (Nr. 7.1.2) angesiedelten Personalstufenvertretung im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn nicht eine Beschäftigte/ein Beschäftigter der Genehmigungsbehörde selbst oder die Erteilung einer Dauergenehmigung von Mobiler Arbeit betroffen ist. In diesem Fall erhält die örtliche Personalvertretung entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme.

11.2  

Das Staatsministerium der Justiz unterrichtet den Hauptpersonalrat einmal jährlich über die Anzahl und örtliche Verteilung der abgelehnten Anträge auf Telearbeit sowie auf dauerhafte Mobile Arbeit.

11.3  

Die in jedem Einzelfall bestehenden Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats bei dem Erlass einer schriftlichen Regelung oder dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach Nr. 7.1.4 werden nicht berührt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Telearbeitsplatzes oder Mobilen Arbeitsplatzes nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG.

11.4  

Allgemeingültige Konkretisierungen der Dienstvereinbarung für die tatsächliche Vollzugspraxis für bestimmte Berufsgruppen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz. Dieses hat den Hauptpersonalrat einzubinden.

11.5  

Die Beteiligungs- und Informationsrechte der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.