Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2022

4.   Formen und zeitlicher Umfang

4.1  

Telearbeit kann in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise, erfolgen.

4.2  

Mobile Arbeit kann erfolgen
in einem vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise, oder
an einzelnen Tagen außerhalb eines vorab vereinbarten regelmäßigen Turnus, auch stundenweise.

4.3  

Die Kombination der verschiedenen Formen zu verschiedenen Zeiten ist grundsätzlich möglich.

4.4  

Telearbeit wird in der Regel alternierend in der Form genehmigt, dass die Arbeitsleistung teilweise zu Hause und teilweise an der Dienststelle erbracht wird. Reine Telearbeit in der Form, dass die Arbeitsleistung im Wesentlichen zu Hause erbracht wird, soll nur ausnahmsweise genehmigt werden.
Mobile Arbeit ist nur alternierend in der Form möglich, dass die Arbeitsleistung teilweise von anderen Orten als dem regulären Arbeitsplatz und teilweise an der Dienststelle erbracht wird.
Wohnraumarbeit soll nur ausnahmsweise stattfinden.

4.5  

Insgesamt können Telearbeit und Mobiles Arbeiten bis zu 40 v. H. der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Ein höherer Anteil ist möglich, beispielsweise aus familiären und sozialen Gründen oder weil dies zumindest auch in einem dienstlichen Interesse liegt.