Inhalt

Text gilt ab: 28.04.2022

5.   Voraussetzungen

5.1   Tätigkeitsbezogene Voraussetzungen

Die konkret ausgeübte Tätigkeit muss für die Telearbeit oder Mobile Arbeit geeignet sein. Die Funktionsfähigkeit der Organisationseinheit und des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs muss gewährleistet sein. Eine Tätigkeit eignet sich dann für eine Wahrnehmung in Telearbeit/Mobiler Arbeit, wenn im Wesentlichen abtrennbare, selbständig zu erledigende, ortsungebundene Aufgaben mit klar definierten Arbeitszielen vorhanden sind.
Telearbeit und Mobile Arbeit sind sowohl bei Voll- als auch bei Teilzeittätigkeit möglich.

5.2   Persönliche Voraussetzungen

5.2.1  

Telearbeit und Mobile Arbeit stellen aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung besonders hohe Anforderungen an die Beschäftigten. Es sind daher ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, ausreichende fachliche Kenntnisse, Berufserfahrung, Disziplin, Eigenmotivation, Flexibilität, die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Anpassungsfähigkeit erforderlich.

5.2.2  

Besondere familien- oder sozialpolitische Gründe sind nicht Voraussetzung für Telearbeit und Mobile Arbeit. Allerdings sind insbesondere
die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
der nachgewiesene Pflegebedarf eines nahen Angehörigen,
die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt/der Erhalt der Arbeitskraft,
eine Schwerbehinderung
neben dienstlichen Gründen im Falle notwendiger Auswahlentscheidungen bevorzugt zu berücksichtigen.
Sofern keine familien- oder sozialpolitischen Gründe vorliegen, besteht ein Vorrang Mobilen Arbeitens vor Telearbeit. Bei der Genehmigung von Telearbeit ist insbesondere die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

5.2.3  

Telearbeit und Mobiles Arbeiten setzen die Bereitschaft voraus, sich das Büro und in den Fällen, in denen überwiegend Telearbeit/Mobiles Arbeiten erfolgt, den Schreibtisch sowie die Arbeitsmittel in der Dienststelle mit anderen Beschäftigten zu teilen.

5.2.4  

Es muss die Bereitschaft bestehen, dass die Arbeit in dienstlich notwendigen Fällen, die ihre Grundlage insbesondere auch in kurzfristigen Personalausfällen haben können, im Dienstgebäude erbracht wird.

5.3   Technische Voraussetzungen

5.3.1  

Telearbeit und Mobile Arbeit können nur genehmigt werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

5.3.2  

Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen ist grundsätzlich nur innerhalb Bayerns, in Ausnahmefällen auch in den angrenzenden Bundesländern oder Ländern möglich, wobei grundsätzlich die Entfernung zur Landesgrenze Bayerns 50 Kilometer nicht überschreiten darf. Mobiles Arbeiten ist unter den Voraussetzungen der Art. 44 bis 50 der Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils gültigen Fassung auch darüber hinaus möglich.

5.4  

Im Übrigen wird auf Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.