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Text gilt ab: 28.04.2022

8.   Arbeitsmittel

8.1  

Die Beschäftigten stellen für die Telearbeit oder Mobile Arbeit einen den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden privaten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Telekommunikationseinrichtungen kostenlos zur Verfügung. Sie statten ihren Arbeitsplatz im privaten Raum mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen auf eigene Kosten aus. Vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber werden weder Miete noch Nebenkosten gezahlt.

8.2  

Die weiteren technischen Arbeitsmittel sowie Verbrauchsmaterialien werden vom Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber im Rahmen des Notwendigen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausgabemittel zur Verfügung gestellt. Der Umfang der notwendigen technischen Arbeitsmittel kann in Richtlinien definiert werden. Diese Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers und sind unverzüglich nach Beendigung der Telearbeit oder der Mobilen Arbeit zurückzugeben.

8.3  

Eine private Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie auch in der Dienststelle zugelassen ist.

8.4  

Beschäftigte haften für die Beschädigung von staatseigenen Arbeitsmitteln bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.5  

Beauftragten des Behördenleiters, des örtlichen Personalrats, des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten muss bei berechtigtem Interesse nach einer Terminabsprache Zugang zum Telearbeitsplatz oder Mobilen Arbeitsplatz gewährt werden.