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Text gilt ab: 10.03.2010

8. Grenzen der Übertragung von Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Dritte

Kommunale Privatisierungsüberlegungen richten sich zunehmend – auch wegen entsprechender Angebote verschiedener Inkassounternehmen – auch auf die Vollstreckung kommunaler Forderungen.
Wenngleich gegen die Übertragung von Hilfstätigkeiten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung (z.B. Erstellung von Mahnschreiben, Entgegennahme von Geldern) keine Bedenken bestehen, soweit bereichsspezifische Vorschriften berücksichtigt werden, zeigt sich in der Verwaltungspraxis zunehmend, dass die Vertragsgestaltungen im Einzelfall kommunalrechtlich, datenschutzrechtlich und vollstreckungsrechtlich bzw. verfassungsrechtlich problematisch sein können.
Um übertragbare Hilfstätigkeiten handelt es sich, wenn jeder einzelne Schritt von der Kommune vorgegeben wird und diese jede einzelne Entscheidung selbst trifft. Wird dagegen die konkrete Vorgehensweise gegenüber dem Schuldner vom Inkassounternehmen bestimmt, z.B. durch die ausschließliche Wahrnehmung von Korrespondenz und Kontakten mit dem Schuldner und die Sammlung von Informationen über dessen Vermögenslage sowie durch den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen, so ist die Grenze zulässiger Aufgabenübertragung in aller Regel überschritten. Eine solche Einbindung Privater in das Vollstreckungsverfahren ist ohne gesetzliche Ermächtigung nicht möglich.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat sich im Übrigen in seinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 Nr. 11.6 dafür ausgesprochen, dass die Kommunen ihre Forderungen selbst beitreiben sollen, weil bei einer Inanspruchnahme privater Inkassounternehmen diesen schutzwürdige personenbezogene Daten der Schuldner bekannt werden können.
Haushaltsrechtlich verlangt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, dass die Einbeziehung privater Inkassounternehmen ein mindestens ebenso wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt wie das herkömmliche Verfahren (Wirtschaftlichkeitsvergleich). Ein pauschaler Verzicht auf einen bestimmten Teil der Forderungen (als Provision für das Inkassounternehmen) wird deshalb und wegen der Verpflichtung in § 25 KommHV-Doppik und § 25 KommHV-Kameralistik, Forderungen vollständig einzuziehen, problematisch sein, wenn sich der Verwaltungsaufwand bei der Kommune und die Forderungsausfallquote nicht deutlich reduzieren.