Inhalt
5. Genehmigung von Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften – Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Kommunen (Art. 71, 72 GO, Art. 65, 66 LKrO, Art. 63, 64 BezO)
Wie bereits mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2008 (AllMBl S. 152) möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass in die Würdigung kommunaler Haushalte und insbesondere in die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit auch die kommunalen Unternehmen und Beteiligungen und die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte einzubeziehen sind. Die bisherigen kameralen Übersichten über die dauernde Leistungsfähigkeit (Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik) und über den Stand der Schulden (Muster zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik) werden insoweit konkretisiert. Die Entwürfe dazu finden sich ebenso wie die Entwürfe entsprechender Muster für die doppelte kommunale Buchführung (s. o. Nr. 3.3) im Internet (s. o.).
Die Vorlagepflicht für die Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse bzw. entsprechender kurzgefasster Übersichten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Kameralistik, § 1 Abs. 3 Nr. 7 KommHV-Doppik richtet sich nach dem Umfang der kommunalen Beteiligung (über 50 v. H.). Mit Blick auf die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen von gemeinsamen Kommunalunternehmen kann es rechtsaufsichtlich geboten sein, sich die Wirtschaftspläne im Rahmen der Haushaltswürdigung der beteiligten Kommune unabhängig vom Umfang der Beteiligung vorlegen zu lassen. Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen unterliegen im Übrigen der Rechtsaufsicht, der es unbenommen ist, im Rahmen ihres Informationsrechts Unterlagen (einschließlich Wirtschaftsplänen) anzufordern.
Hinsichtlich der Genehmigung von Geschäftsbesorgungsverträgen, insbesondere soweit sie mit Forwarddarlehen verbunden sind, verweisen wir auf Nr. 6 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187). Soweit die entsprechenden Verträge nicht sicherstellen, dass jeweils der aktuelle Stand der Verpflichtungen (alle Verpflichtungen aus dem Grundgeschäft einschließlich Nebenverpflichtungen, die den kommunalen Haushalt belasten können) bzw. Veränderungen zeitgerecht mitgeteilt wird, werden entsprechende Auflagen erforderlich sein.