Inhalt
4. Buchungshinweise zur Schülerbeförderung
Wie bereits unter Nr. 5.5 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 6. Februar 2007 (AllMBl S. 187) möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass die Kosten der Schülerbeförderung unabhängig davon, ob die Kommune ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder der Kameralistik führt, getrennt nach
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notwendiger Schülerbeförderung (Art. 10 FAG); getrennt nach Schülerbeförderung mittels ÖPNV und mittels freigestelltem Schülerverkehr,
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freiwilliger Schülerbeförderung und
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Schülerspezialverkehr (z.B. Beförderung auf Unterrichtswegen)
auszuweisen sind. Soweit eigene Haushaltsstellen dafür (noch) nicht vorgesehen sind, bitten wir, zumindest durch entsprechende Nebenaufzeichnungen sicherzustellen, dass am Jahresende die Kosten entsprechend nachgewiesen werden können.