Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2010

7. Umsetzung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) durch die Kommunen

Das neue europäische Zahlungsverkehrssystem SEPA (Single Euro Payment Area) soll durch einheitliche rechtliche Regelungen und Zahlungsinstrumente, neue Verfahren und Datenstrukturen einen europaweiten Binnenmarkt für den unbaren Zahlungsverkehr schaffen. Dieser Eurozahlungsverkehrsraum wurde unter Teilnahme der 27 Mitgliedsstaaten der EU, der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz zum 1. Januar 2008 gebildet. Die drei neuen paneuropäischen Zahlungsinstrumente SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen werden von den teilnehmenden Banken schrittweise eingeführt und können von den Kunden sowohl für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr als auch für nationale Transaktionen eingesetzt werden.
Mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung zum 1. Januar 1999 sowie der Euro-Banknoten und Euro-Münzen zum 1. Januar 2002 wurden wichtige Grundlagen für den einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum gelegt. Damit war jedoch keine Schaffung eines Binnenmarktes für den unbaren europaweiten Zahlungsverkehr verbunden. Solange jedes Euroland noch über einen eigenen nationalen Markt mit eigenen technischen Standards (Bankleitzahl, Kontonummer, Datenformate, DV-Verfahren) verfügt, bestehen deutliche Unterschiede in den einzelnen Zahlungsverkehrsinstrumenten (Scheck, Überweisung, Kartenzahlung und Lastschrift). Diese Lücke soll jetzt durch die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums mit einheitlichen paneuropäischen Instrumenten und Verfahren geschlossen werden.
Zur Identifizierung von Überweisenden und Begünstigtem werden künftig nicht mehr die herkömmliche Bankleitzahl und Kontonummer angegeben, sondern
IBAN (International Bank Account Number) des Empfängers und
BIC (Banc Identifier Code) des Kreditinstituts des Empfängers.
SEPA betrifft somit Kreditinstitute, Wirtschaftsunternehmen und Verbraucher ebenso wie die öffentliche Hand und damit auch die Kommunen und ihre Bewirtschaftungs-, Anordnungs- und Kassenverfahren.
Den rechtlichen Rahmen für SEPA bildet die EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt PSD (Payment Service Directive). Die Mitgliedstaaten sind beauftragt, die Richtlinie sobald wie möglich, spätestens aber zum 1. November 2009 in nationales Recht umzusetzen.
Die Umsetzung in deutsches Recht bleibt noch abzuwarten. Die Richtlinie enthält keine Vorgaben für die Abschaltung bestehender nationaler Verfahren. Die Kommunen sind jedoch gut beraten, sich vorzubereiten, sich mit ihren Kreditinstituten abzustimmen und intern insbesondere die (software-)technischen und organisatorischen Fragen zu klären.
Die Ziele und Grundsätze des neuen europäischen Zahlungsverkehrsraums erläutert die Deutsche Bundesbank im Internet unter: http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php.