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6. Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß den §§ 46a oder 47 Kreditwesengesetz (KWG)
Vorsorglich möchten wir auf die Möglichkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bzw. der Bundesregierung hinweisen, Maßnahmen gemäß den §§ 46a oder 47 Kreditwesengesetz zu ergreifen. Es kann im Einzelfall geboten sein, dass die Anordnungsbefugten vor Überweisung auf Konten insbesondere bei deutschen Niederlassungen ausländischer Kreditinstitute prüfen, ob gegen diese solche Maßnahmen der BaFin ergriffen wurden. Wegen der näheren Einzelheiten verweisen wir auf die Veröffentlichungen der BaFin im Internet unter: http://www.bafin.de/cln_109/nn_721290/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Mitteilungsblaetter/BaFinJournal/2008/bj__1008,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bj_1008.pdf