3. Reform des kommunalen Haushaltsrechts – Einführung der doppelten kommunalen Buchführung
Unter Nr. 3 der Bekanntmachung von 6. Februar 2008 (AllMBl S. 152) hatten wir zuletzt über den Stand der Reform des kommunalen Haushaltsrechts informiert. Näheres dazu findet sich weiterhin im Internet unter: http://www.stmi.bayern.de/buerger/kommunen/finanzen/detail/08206/
3.1 Erfassung und Bewertung kommunalen Vermögens
Die vollständige Erfassung und sachgerechte Bewertung kommunalen Vermögens ist Voraussetzung einer Rechnungslegung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung. Die Ergebnisse sind zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten kommunalen Buchführung in der Eröffnungsbilanz (§§ 91 bis 93 KommHV-Doppik) und danach zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres fortlaufend (§ 85 KommHV-Doppik) darzustellen.
Die Bewertungsrichtlinie – BewertR –, deren Entwurfsfassung schon zur Verfügung stand, wurde inzwischen bekanntgemacht (Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 29. September 2008, AllMBl S. 558). Sie soll den Kommunen die Bilanzierung erleichtern.
Unabhängig von der haushaltsrechtlichen Bewertung ist im Falle der Veräußerung von Vermögensgegenständen der „volle Wert“ nach den Kommunalgesetzen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LKrO, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BezO) anzusetzen. Dabei ist vom Verkehrswert auszugehen, vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. Mai 1992 (AllMBl S. 535), sowie vom europäischen Beihilfenrecht, vgl. Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (97/c 209/03, ABl C 209 S. 3).
3.2 Haushaltsgliederung
Die doppelte kommunale Buchführung stellt nicht Einnahmen und Ausgaben, sondern kommunale Leistungen in den Mittelpunkt der Betrachtung. Im Haushaltsplan tritt deshalb an die Stelle der bisherigen Haushaltsgliederung in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte die an Produkten orientierte Gliederung in Hauptproduktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte; an die Stelle der Gruppierung (Hauptgruppe, Gruppe, Untergruppe) treten Konten (Kontenklassen, Kontengruppe, Kontenart, Konto, Unterkonto).
Mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2008 (AllMBl S. 584) wurde – vor allem entsprechend den Erfordernissen der Bundesstatistik – die Mindestgliederung für Produkte und Konten verbindlich festgelegt. Diese Mindestgliederung kann nach den örtlichen Erfordernissen erweitert werden. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig möglich, so ist auf den überwiegenden sachlichen Gehalt abzustellen. Die erweiterte Produkt- und Kontengliederung im Internet (s. o.) ist nicht verbindlich; sie soll eine Hilfestellung für Erweiterungen und für die Zuordnung bieten, bis Zuordnungshinweise vorliegen.
3.3 Haushaltsmuster
Zu den Mustern für Haushaltsunterlagen werden inzwischen die kommunalen Spitzenverbände angehört. Die Muster sollen den Einstieg in die doppelte kommunale Buchführung erleichtern und die inter- und intrakommunale Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten ermöglichen. Die Kommunen sind gut beraten, wenn sie sich bereits jetzt an den Entwürfen im Internet (s. o.) orientieren. Sie ersparen sich auf diese Weise später Anpassungen an das dann geltende Recht.