Inhalt
88.
Wahlanfechtung (Art. 51)
88.1
Anfechtungsbefugnis
Die anfechtende Person muss im Wahlkreis wahlberechtigt oder eine in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person sein.
88.2
Frist für Anfechtung, Begründung
1Bei Wahlanfechtungen ist zu beachten, dass die Anfechtungsfrist von 14 Tagen eine Ausschlussfrist ist; bei Fristversäumnis findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (Art. 55 Abs. 2 Satz 2). 2Die Anfechtungsfrist ist von der mündlichen Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 5 an zu rechnen, nicht etwa von der Verkündung des vorläufigen Ergebnisses nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 oder der späteren Bekanntmachung nach § 92 Abs. 2 Satz 2.
3Sämtliche Tatsachen, auf die eine Wahlanfechtung gestützt wird, müssen bereits innerhalb der Anfechtungsfrist substantiiert dargelegt werden. 4Nicht belegte Vermutungen, bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern oder ein knappes Wahlergebnis reichen hierfür nicht aus. 5Nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebrachte Tatsachen kann weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch das Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde legen. 6Eine Wahlanfechtung ist deshalb auch dann als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Wahl nicht aufgrund ihrer Begründung, sondern aufgrund anderer Wahlanfechtungen oder im Weg der Wahlprüfung für ungültig erklärt wird. 7Die Rechtsaufsichtsbehörde kann aber verspätet eingegangene Begründungen bei der Wahlprüfung verwerten.
88.3
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde
1Wahlanfechtungsverfahren sind mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. 2Gegebenenfalls kann die Person, die die Wahl angefochten hat, Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).