84.
Amtshindernisse, Nachrücken der Listennachfolger (Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 4, Art. 48, § 95)
84.1
Gleichzeitige Wahl zum Gemeinderatsmitglied und zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zur Kreisrätin oder zum Kreisrat und zur Landrätin oder zum Landrat
1Wurde eine sich bewerbende Person zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister und gleichzeitig zum Gemeinderatsmitglied gewählt und nimmt sie das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters an, kann sie das Amt eines Gemeinderatsmitglieds nicht antreten. 2Die gewählte erste Bürgermeisterin oder der gewählte erste Bürgermeister wird Listennachfolger. 3Das gilt auch, wenn ein amtierendes Gemeinderatsmitglied oder ein Listennachfolger außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister gewählt wird. 4Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
84.2
Wahl eines Gemeinderatsmitglieds zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
1Ein zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert das bisherige Amt mit dem Amtsantritt als erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Kreisrätin oder ein Kreisrat zur Landrätin oder zum Landrat gewählt wird.
84.3
Entscheidung durch Wahlorgane
1Wahlorgane werden jeweils für bestimmte Wahlen berufen. 2Auch bei Bürgermeister- und Landratswahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, stellt der Wahlausschuss ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest, obwohl die Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags bereits begonnen hat.
84.4
Nachrücken nur bei Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
1Ein Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt. 2Zum Nachrücken berufen ist der Listennachfolger in dem Zeitpunkt, in dem er nach der Entscheidung des Wahlausschusses, des Gemeinderats oder des Kreistags (Art. 48 Abs. 3) verständigt worden ist (Art. 47 Abs. 2). 3Wenn ein Listennachfolger wegzieht und innerhalb eines Jahres zurückkehrt, kann er wieder nachrücken (Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4). 4War er mehr als ein Jahr weggezogen, muss er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Nachrücken berufen ist, wieder seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ohne eine Wohnung zu haben seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis haben. 5Art. 37 ist auf Personen, die bei der Mehrheitswahl handschriftlich hinzugefügt wurden, entsprechend anwendbar. 6Auch sie sind Listennachfolger.
84.5
Listennachfolger bei Wechsel der Partei oder der Wählergruppe
1Es rückt immer ein Listennachfolger aus dem Wahlvorschlag nach, auf welchem das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied oder der Kreisrat gewählt war. 2Der Listennachfolger rückt auch dann nach, wenn er nach der Wahl die Partei oder die Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, verlässt, oder wenn er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe bekennt; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.