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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
85.
Neuwahl, Nachholungswahl, Wiederholungswahl, Nachwahl (Art. 44, 46, 52, § 31 Abs. 2, § 96)

85.1 Besondere Wahlen

85.1.1 Neuwahl

1Eine Neuwahl findet statt, wenn die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin, eines ersten Bürgermeisters, einer Landrätin oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet (Art. 44 Abs. 1 und 3) oder wenn nach einer Ungültigerklärung keine Nachwahl mehr stattfinden kann (Art. 52); es ist immer ein völlig neues Wahlverfahren durchzuführen. 2Eine Neuwahl ist auch in den Fällen des Art. 47 Abs. 4 Satz 3 sowie des Art. 114 Abs. 3 GO und des Art. 100 Abs. 3 LKrO durchzuführen.

85.1.2 Nachholungswahl

1Die Nachholungswahl (Art. 44 Abs. 2) findet statt, wenn eine sich um das Amt der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats bewerbende Person die Wählbarkeit bis zum Ablauf des Wahltags verloren hat. 2Das bisherige Wahlverfahren bleibt wirksam und kann fortgeführt werden, jedoch ist nicht nur dem Wahlvorschlagsträger, dessen sich bewerbende Person ausgeschieden ist, sondern auch anderen Parteien und Wählergruppen die Möglichkeit zu geben, neue Wahlvorschläge einzureichen. 3Hierfür gelten die allgemeinen Fristen.

85.1.3 Wiederholungswahl

Die Wiederholungswahl (Art. 46) findet statt, wenn
mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl erhalten haben,
eine Stichwahlteilnehmerin oder ein Stichwahlteilnehmer nach der ersten Wahl die Wählbarkeit verliert,
eine Stichwahlteilnehmerin oder ein Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl wirksam zurückgetreten ist,
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei der ersten Wahl oder bei der Stichwahl ungültig ist.

85.1.4 Nachwahl

1Eine Nachwahl (Art. 52, § 96) findet statt, wenn eine Wahl für ungültig erklärt wurde und zwischen dem Tag dieser Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt.
a)
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann den Termin grundsätzlich erst festsetzen, wenn die in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen abgelaufen sind oder die Entscheidung des Wahlausschusses getroffen ist. Ergibt sich aber bereits vor Ablauf dieser Fristen, dass es nicht möglich ist, die für die Durchführung einer Nachwahl vorgegebene Jahresfrist einzuhalten, kann ohne Abwarten der in Art. 52 Abs. 6 genannten Fristen und der Entscheidung des Wahlausschusses eine Neuwahl angeordnet werden.
b)
Durch die Regelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1, wonach Verstöße der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gegen ihre oder seine Prüf- und Benachrichtigungspflicht aus Art. 32 Abs. 1 bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Wahlverfahren zu wiederholen ist, außer Betracht bleiben, verbleibt die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags beim Wahlvorschlagsträger selbst.
c)
Die Nachwahl kann auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt werden.
2Ob eine Nachwahl auf Stimmbezirke oder auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt wird, liegt im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Dabei können neben dem Verwaltungsaufwand und den entstehenden Kosten auch Fragen der Praktikabilität bei der Durchführung berücksichtigt werden. 4Einer Beschränkung der Nachwahl steht es nicht entgegen, wenn eine sich bewerbende Person am Tag der Nachwahl die Wählbarkeit nicht mehr besitzt oder wirksam von der Bewerbung zurückgetreten ist.
5Wird die Nachwahl auf einzelne Stimmbezirke beschränkt, sind grundsätzlich nur diejenigen Personen wahlberechtigt, die im Wählerverzeichnis für die betreffenden Stimmbezirke eingetragen sind. 6Da das Ergebnis der Briefwahl aus der für ungültig erklärten Wahl in diesem Fall in das Ergebnis der Nachwahl wieder mit einfließt, dürfen Wahlberechtigte, die einen Wahlschein erhalten hatten und ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben, wegen Art. 3 Abs. 4 Satz 1 in diesen Stimmbezirken bei der Nachwahl nicht mehr wählen. 7Auch Wahlberechtigte, die aus einem Stimmbezirk, in dem keine Nachwahl stattfindet, in einen Stimmbezirk ziehen, in dem die Nachwahl stattfindet, sind bei der Nachwahl nicht stimmberechtigt und dürfen nicht in das auf den neuesten Stand gebrachte Wählerverzeichnis aufgenommen werden, da ihre Stimme von der Ungültigerklärung nicht betroffen ist.
8Wird die Nachwahl auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt, müssen die dafür Wahlberechtigten einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. 9Der frühere Antrag, der sich auf den ersten Wahltermin bezog, hat sich durch Zeitablauf erledigt.
10Für die Wahlberechtigten, die keinen Antrag stellen, muss die Möglichkeit der Urnenwahl gewährleistet werden (§ 96 Abs. 3). 11Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses kann es erforderlich sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 19.1), für den Wahlkreis nur einen Stimmbezirk zu bilden. 12In diesem Fall kann der Wahlvorstand des Stimmbezirks mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt werden (Art. 6 Abs. 3, § 73 und § 79b). 13Ein solcher Fall ist bei der Entscheidung, ob die Nachwahl auf die Briefwahl oder einzelne Briefwahlvorstände beschränkt wird, zu bedenken.

85.2 Wahltermin

1Bei der Festlegung des Termins für eine besondere Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde sollte darauf geachtet werden, dass auch der Termin einer möglichen Stichwahl auf einen geeigneten Sonntag fällt (keine Ferienzeit oder Feiertag). 2Die Rechtsaufsichtsbehörde meldet den Wahltermin an das Landesamt für Statistik (vgl. Bekanntmachung über die Statistische Bearbeitung von Wahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen vom 7. Juli 2022, BayMBl. Nr. 432).

85.3 Wahlorgane

1Eine Nachholungswahl, eine Wiederholungswahl oder eine Nachwahl wird von den bisherigen Wahlorganen durchgeführt (Art. 44 Abs. 2 Satz 6, Art. 46 Abs. 5, Art. 52 Abs. 7 Satz 1). 2Sind einzelne Personen aus den Wahlorganen ausgeschieden, weil sie z. B. wegen Wegzugs das Wahlrecht verloren haben, rücken die berufenen Stellvertreter nach; sind solche nicht mehr vorhanden, sind die Wahlorgane nachzubesetzen.

85.4 Änderungen im Stimmzettel (§ 31 Abs. 2)

1Die Bestimmung betrifft nur Fälle, bei denen die bisherigen Wahlvorschläge Grundlage für den Inhalt der Stimmzettel bleiben. 2Zu den Angaben, die bei den sich bewerbenden Personen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter geändert werden können, zählen insbesondere Namensänderungen, Veränderungen bei den Angaben zum Beruf oder zu den kommunalen Ehrenämtern, Umzüge in andere Gemeindeteile oder bei der Kreistagswahl in eine andere Gemeinde des Landkreises.
3Müssen die Wahlvorschläge neu aufgestellt werden, entscheidet der Wahlausschuss bei der Zulassung der Wahlvorschläge auch über die Angaben zu den sich bewerbenden Personen.