Inhalt

GLKrWBek
Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
86.
Beginn und Verlängerung der Amtszeit, beauftragte Person (Art. 42, 43)
1Beginnt die Amtszeit der neu gewählten ersten Bürgermeisterin, des neu gewählten ersten Bürgermeisters, der neu gewählten Landrätin oder des neu gewählten Landrats am 1. Mai des zweiten Jahres vor den nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen oder später, liegt der Beginn der Amtszeit innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 genannten letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags. 2Die Amtszeit der neu gewählten ersten Bürgermeisterin, des neu gewählten ersten Bürgermeisters, der neu gewählten Landrätin oder des neu gewählten Landrats verlängert sich dann bis zum 30. April des Jahres, in dem die übernächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
3Aufgabe der in Art. 43 Abs. 3 erwähnten beauftragten Person, die die Geschäfte einer ersten Bürgermeisterin, eines ersten Bürgermeisters, einer Landrätin oder eines Landrats wahrnimmt, ist es insbesondere, den Gemeinderat oder den Kreistag zu der ersten Sitzung einzuberufen, in der die zweite Bürgermeisterin oder der zweite Bürgermeister oder die Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats gewählt wird. 4Es empfiehlt sich daher, die Bestellung der beauftragten Person bis zur Wahl der zweiten Bürgermeisterin oder des zweiten Bürgermeisters oder der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats zu befristen. 5Im Übrigen wird die Bestellung der beauftragten Person mit dem Amtsantritt der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats gegenstandslos.