83.
Annahme oder Ablehnung der Wahl, Ausscheiden (Art. 47 bis 49, § 95)
83.1
Grundsatz: Verständigung nicht konstitutiv
1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Verständigung der Gewählten nicht verpflichtet. 2Die Frist zur Ablehnung der Wahl beginnt mit der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses zu laufen. 3Auf eine Verständigung der Gewählten, deren Einsichtsfähigkeit oder sonstige der Verständigung entgegenstehende Gründe kommt es nicht mehr an.
4Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. 5Es gilt vielmehr eine einheitliche Annahmefiktion für Gemeinderats- und Kreistagswahlen und Bürgermeister- und Landratswahlen. 6Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht wirksam abgelehnt hat.
7Nicht ausdrücklich geregelt, aber trotzdem zulässig ist die ausdrückliche fristgemäße Erklärung der gewählten Person, dass sie die Wahl annimmt.
8In den Fällen, in denen das Wahlergebnis nachträglich berichtigt wird und eine andere Person als gewählt gilt, kann diese die Wahl nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 ebenfalls binnen einer Woche ablehnen. 9Die Frist beginnt in diesen Fällen mit Verkündung der Änderung des Wahlergebnisses. 10Eine solche Änderung kann durch eine Berichtigung des Wahlausschusses, im Rahmen einer von Amts wegen durchzuführenden Wahlprüfung der Rechtsaufsichtsbehörde, in einem Wahlanfechtungsverfahren oder aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgen.
83.2
Ausnahme für nicht aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen (Art. 47 Abs. 2)
1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist verpflichtet, die nicht aufgrund eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl) gewählten Personen unverzüglich nach der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen. 2Sie oder er kann die gewählte Person in deren Beisein auch mündlich verständigen; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
3Mit der Verständigung fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die gewählten Personen auf, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl binnen einer Woche, nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 4Die zwei- bzw. einwöchige Annahmefrist knüpft im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht an den Zeitpunkt an, ab dem die gewählte Person tatsächlich verständigt werden konnte, sondern an die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.
5Für nicht aufgrund eines Wahlvorschlags gewählte Personen gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde.
6Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll bei der Verständigung darauf hinweisen,
- –
-
dass es als Ablehnung der Wahl gilt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde,
- –
-
dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann,
- –
-
dass die Verweigerung der Eidesleistung oder des Ablegens des Gelöbnisses zum Amtsverlust führt.
83.3
Ablehnungs- und Annahmeerklärungen
1Weder für die Ablehnung der Wahl noch für die Ablehnung der Übernahme des Amts oder dessen Niederlegung bedarf es eines wichtigen Grundes. 2Über Ablehnungserklärungen entscheidet der Wahlausschuss. 3Hält er eine Ablehnung der Wahl für wirksam, hat er das auszusprechen.
4Eine Erklärung, die Wahl anzunehmen, ist dann wirksam, wenn sie schriftlich oder zur Niederschrift und fristgerecht erfolgt. 5Hält der Wahlausschuss eine Annahme der Wahl für unwirksam, hat er das auszusprechen und festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.
83.4
Beamtenverhältnis bei ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeistern, Landrätinnen und Landräten
1Die Begründung des Beamtenverhältnisses einer ersten Bürgermeisterin, eines ersten Bürgermeisters, einer Landrätin oder eines Landrats richtet sich nach Art. 9 KWBG. 2Für die Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis bei der Ungültigerklärung der Wahl gilt Art. 11 Abs. 1 KWBG. 3Die Entlassung einer ersten Bürgermeisterin, eines ersten Bürgermeisters, einer Landrätin oder eines Landrats bei Verweigerung des Diensteids oder des Gelöbnisses ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geregelt.