Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
26.
Ende der Unterbringung

26.1

1Die Unterbringung endet mit der Entlassung oder der Übernahme durch einen hierzu berechtigten Beamten. 2Die Entlassung oder die Übernahme ist im Aufnahmenachweis zu dokumentieren (Nr. 18).

26.2

1Gegenstände, die nicht sichergestellt oder beschlagnahmt bleiben müssen, sind dem zu Entlassenden gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen. 2Bei der Übergabe eines Verwahrten ist zu prüfen, ob die sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände dem zur Übernahme berechtigten Beamten gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder ob sie in anderer Weise zu behandeln sind. 3Bei Transportgefangenen ist nach der Gefangenentransportvorschrift zu verfahren.

26.3

1Bei der Übergabe ist die Notwendigkeit einer erneuten Durchsuchung zu prüfen (Nr. 17). 2Unterbleibt diese, so ist der übernehmende Beamte hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 3Er bestätigt das unterschriftlich im Aufnahmenachweis (Nr. 18).

26.4

Auf bedeutsame Tatsachen im Sinne der Nr. 13.3 ist bei der Übergabe besonders hinzuweisen.