Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
23.
Körperpflege

23.1

1Dem Verwahrten ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. 2Das Rasieren unter Aufsicht kann gestattet werden. 3Nr. 15 bleibt unberührt.

23.2

Einfache Reinigungsmittel und Handtücher sind bereitzustellen.