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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
19.
Arten der Unterbringung

19.1

1Verwahrte werden einzeln oder gemeinsam untergebracht. 2Sie dürfen Beschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Befugnisse nur insoweit unterworfen werden, als es der Zweck der Unterbringung und die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Gewahrsamsraum erfordern.

19.2

1Die Einzelunterbringung ist anzustreben; sie muss insbesondere durchgeführt werden, wenn der Verwahrte
unter psychischen Störungen leidet oder sich psychisch auffällig verhält,
nicht nur geringfügig alkoholisiert ist,
stark unter dem Einfluss sonstiger berauschender Mittel steht,
an einer ansteckenden Krankheit leidet oder
Verdunkelungsgefahr besteht.
2Auf Nr. 14 wird hingewiesen. 3Von einer Einzelunterbringung im Fall einer Alkoholisierung des Verwahrten kann abgewichen werden, wenn aufgrund besonderer Einsatzlagen und baulicher Gegebenheiten eine solche nicht möglich ist. 4In diesen Fällen sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Gefahren für Leib oder Leben der Verwahrten und Polizeibeschäftigten und für die Sicherheit und Ordnung der Gewahrsamsdurchführung abzuwenden.

19.3

1Die Unterbringung soll geschlechtsgleich erfolgen (optisch und physisch). 2Intergeschlechtliche und transidente Personen können grundsätzlich selbst entscheiden, mit Personen welchen Geschlechts sie untergebracht werden. 3Dem Wunsch auf Einzelunterbringung soll bei berechtigtem Interesse entsprochen werden. 4Jugendliche sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen. 5Für nahe Familienangehörige sind Ausnahmen zulässig.

19.4

Ist jemand aufgrund des Polizeiaufgabengesetzes in Gewahrsam genommen worden, so ist er, soweit möglich, einzeln und nicht mit Strafgefangenen im gleichen Raum unterzubringen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 PAG).