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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
25.
Sicherheitsmaßnahmen

25.1

1Gewahrsamsräume und ihre Ausstattung (insbesondere die Funktionsfähigkeit der Zellenrufanlagen sowie Decken und Matratzen) sind unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung (Nr. 9) unmittelbar vor und nach jeder Belegung oder jedem Wechsel in der Belegung zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

25.2

1Belegte Gewahrsamsräume sind stets abzuschließen. 2Die Schlüssel sind sicher und so zu verwahren, dass sie nur den Beamten der Dienststelle, diesen aber jederzeit, zugänglich sind.

25.3

1Belegte Gewahrsamsräume sind in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. 2Anzahl und Zeitpunkt der Kontrollen hat der zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt zuständige diensthabende Beamte nach den Umständen des Einzelfalles anzuordnen. 3Ist eine Person aufgenommen worden, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sind regelmäßig Kontrollen gegebenenfalls unter Überprüfung der Erweckbarkeit in ausreichend kurzen Zeitabständen oder sogar eine dauernde Bewachung anzuordnen und durchzuführen. 4Personen, die nicht zu gezielten Reaktionen erweckbar sind, sind einer geeigneten medizinischen Diagnostik und Betreuung zuzuführen. 5Auf die Regelungen der Nr. 14 wird verwiesen.

25.4

Die Kontrollen sind im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu dokumentieren.

25.5

1Ergänzend zu den Kontrollen der Gewahrsamsräume können diese mittels elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) in Entsprechung der rechtlichen Vorschriften überwacht werden. 2Einzelheiten zur Einrichtung und zum Betrieb von Videoüberwachungsanlagen, insbesondere den zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Verwahrten erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie entsprechenden zusätzlichen Regelungen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

25.6

Belegte Gewahrsamsräume sollten grundsätzlich nur in Gegenwart eines zweiten Beamten betreten werden.

25.7

1Verwahrte können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in dem Gewahrsamsraum gefesselt werden (vergleiche Art. 82 PAG). 2Hierbei ist die freie Atmung des Verwahrten zu gewährleisten. 3Eine Kontrolle der gefesselten Person im notwendigen Umfang muss gewährleistet sein.

25.8

1Wenn es die Sicherheit erfordert, können dem Verwahrten Gegenstände entzogen werden, die ihm nach dieser Dienstvorschrift in dem Gewahrsamsraum gewöhnlich zur Verfügung stehen; das gilt nicht für die Liegemöglichkeit. 2Für die Beleuchtung gilt Nr. 7.