Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
20.
Verpflegung

20.1

1Der Verwahrte ist, sofern er nicht nach kurzer Zeit wieder entlassen wird, zu den üblichen Zeiten angemessen und unter Berücksichtigung von Nr. 3.1 zu verpflegen sowie mit ausreichend Trinkwasser zu versorgen. 2Besondere Ernährungsformen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittags- und Abendkost. 4Art und Umfang bemessen sich nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen und den örtlichen Beschaffungsmöglichkeiten. 5Eine Vormerkung dieser Kosten im Strafverfahren ist nicht möglich. 6Angefragte Diäten sind in Fällen, in denen dies aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar ist, zu prüfen. 7Verwahrte (ausgenommen Transportgefangene) können sich nach Wahl eine Verpflegung auf eigene Kosten beschaffen lassen. 8Ein Anspruch darauf besteht nicht. 9Auf Nr. 32.3 Buchst. a wird hingewiesen.

20.2

1Die Verpflegung ist von zuverlässigen Personen oder Betrieben zu beziehen. 2Soweit notwendig, sind hierfür vertragliche Vereinbarungen zu treffen. 3Durch Dritte gelieferte Verpflegung ist erforderlichenfalls auf geheime Mitteilungen, Ausbrechwerkzeug und Ähnliches zu überprüfen.

20.3

Zusatznahrung und Genussmittel sind grundsätzlich nicht durch die Dienststelle zu beschaffen.