Inhalt
1Das Rauchen in den Gewahrsamsräumen ist nicht gestattet. 2Der Dienststellenleiter oder ein von ihm besonders Beauftragter kann hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, zum Beispiel zur Vermeidung von Entzugserscheinungen. 3Der Schutz von Nichtrauchern muss dabei gewährleistet sein. 4Auf Nr. 19.1 wird hingewiesen.