Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
22.
Alkoholkonsum
1Der Konsum alkoholischer Getränke ist dem Verwahrten nicht erlaubt. 2Der Dienststellenleiter oder ein von ihm besonders Beauftragter kann in Absprache mit dem für die Gewahrsamstauglichkeitsprüfung durchführenden Arzt hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 3Diese sind entsprechend zu dokumentieren.