Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

3.   Gefahren durch Kampfmittel, Anzeige- und Ahndungsvorschriften

3.1   Gefährdungspotenzial und Risiken

1Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. 2Jeder unsachgemäße Umgang birgt ein erhebliches Risiko. 3Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf möglicherweise munitionsbelasteten Grundstücken. 4Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (vergleiche Nrn. 8 und 9).

3.2   Aufgefundene Kampfmittel, Verständigung der Polizei

1Aufgefundene Kampfmittel sind stets als konkrete und unmittelbar zu beseitigende Gefahr anzusehen. 2Werden Gegenstände gefunden, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind sie unverändert in der vorgefundenen Lage zu belassen. 3Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen.

3.3   Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften

1Sind die aufgefundenen Kampfmittel Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 Nr. 3 KrWaffKontrG). 2Die widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG). 3Werden von den aufgefundenen Kampfmitteln explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen, gelten für Umgang und Überlassen in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG). 4Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. 5Der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 52 WaffG geahndet. 6Für die Verfolgung der Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist das Landeskriminalamt zuständig (siehe auch Nrn. 6.4 und 7).