Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

8.   Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken

8.1   Verantwortung der Grundstückseigentümer

1Die Beseitigung von konkreten Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen können, liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümer (siehe auch Nr. 4.2). 2Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (siehe Nr. 5), die Kampfmittelbelastung oder Kampfmittelfreiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.

8.2   Recherchen, Gefahrenbewertung

1Eine zentrale Übersicht über Fundorte von Kampfmitteln beziehungsweise Grundstücke, auf denen noch Kampfmittel zu vermuten sind, (zum Beispiel Kampfmittelkataster) besteht für das Gebiet des Freistaates Bayern nicht. 2Grundlage vorsorglicher Maßnahmen müssen daher in der Regel grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung sein. 3Umfassende Informationen hierzu enthalten die vom Bund für seine Vorhaben erstellten Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (www.bfr-kmr.de). 4Die Gemeinden verfügen in der Regel über archivarische Unterlagen zu Kampfhandlungen, Bombenangriffen und Ähnlichem. 5Im Hinblick auf Bombenangriffe, aber auch auf Gegebenheiten bei Kriegsende können in besonderer Weise alliierte Luftbilder zur Recherche dienen. 6Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Telefon 089 2129-1111) verfügt über etwa 64 000 und damit über etwa ein Drittel der derzeit verfügbaren alliierten Luftbilder von Bayern, von denen gegen Gebühr analoge und digitale Abzüge bezogen werden können (www.ldbv.bayern.de – Produktrubrik „Luftbilder“). 7Allerdings kann dort keine Aussage getroffen werden, ob es für den jeweiligen Bereich anderweitig noch weitere Luftbilder (etwa im Zusammenhang mit anderen Luftangriffen) gibt, die für eine Bewertung von Bedeutung sind. 8Für eine grundstücksbezogene Recherche und Bewertung empfiehlt es sich, Fachfirmen mit moderner volldigitaler oder optisch-digitaler Auswertestation und entsprechender Erfahrung in der Auswertung von Kriegsluftbildern zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).

8.3   Maßnahmen

1Sind auf Grundstücken konkrete Maßnahmen veranlasst, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, Fachfirmen zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10). 2Geborgene „alte“ Kampfmittel übergeben die Fachfirmen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, der sie gegebenenfalls vor Ort unschädlich macht, abtransportiert und vernichtet. 3Für diese Tätigkeiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden keine Kosten erhoben. 4Wegen der Übergabe und sonstiger Modalitäten haben sich die Fachfirmen zeitnah mit dem zuständigen Sprengkommando in Verbindung zu setzen – unbeschadet von der nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Anzeige der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt.