Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

4.   Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

4.1   Öffentliche Sicherheit, Sicherheitsbehörden

1Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. 2Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die regelmäßig die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. 3Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen. 4Zur Unterstützung der örtlichen Behörden hält das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einen Kampfmittelbeseitigungsdienst vor, mit dessen Durchführung eine Fachfirma beauftragt ist (vergleiche Nr. 5).

4.2   Verantwortung der Grundstückseigentümer

1Die Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich. 2Sie können von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert.

4.3   Verdacht auf Kampfmittel

1Inwieweit es geboten ist, bei einem Verdacht auf noch nicht aufgefundene Kampfmittel sicherheitsrechtlich einzuschreiten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. 2Den örtlichen Sicherheitsbehörden obliegt es dabei, grundstücksbezogene Gegebenheiten und insbesondere Bodeneingriffe hinsichtlich der Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu bewerten und über eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Zustands- oder Handlungsstörer zu entscheiden.