Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

6.   Maßnahmen beim Fund „alter“ Kampfmittel sowie beim Fund von Handfeuerwaffen und deren Munition

6.1   Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und deren Munition

1Die Polizei nimmt Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und Munition für Handfeuerwaffen in Verwahrung. 2Über das weitere Vorgehen entscheidet die Polizei unter Berücksichtigung der Prüfung strafrechtlicher Normen (siehe Nr. 6.4). 3Bei der Vernichtung von aus Funden stammender Munition kann sich die Polizei der Hilfe des zuständigen Sprengkommandos bedienen.

6.2   Kampfmittel, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten können und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen

1Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten können und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (zum Beispiel Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten), verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde. 2Die Polizei sichert die aufgefundenen Kampfmittel vor unbefugtem Zugriff und sonstigen Einwirkungen. 3Wenn es besondere Umstände erfordern, kann in Absprache mit dem Sprengkommando auch das Landeskriminalamt um Unterstützung gebeten werden.

6.3   Kampfmittel, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten können oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist

Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten können (zum Beispiel Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist, verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde sowie – soweit erforderlich – die Kreisverwaltungsbehörde als untere Katastrophenschutzbehörde.

6.3.1   Gefahrenbereich, Räumung, Sicherheitsmaßnahmen

6.3.1.1  

1Die Polizei räumt den gefährdeten Umkreis der Fundstelle (Gefahrenbereich) unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten möglichst schnell und möglichst weiträumig und sperrt ihn ab. 2Wenn möglich, sollte ein Gefahrenbereich von mindestens 1 000 m Radius zugrunde gelegt werden. 3Bietet eine Bebauung Schutz, kann dieser Abstand dort angemessen verringert werden.

6.3.1.2  

Liegen innerhalb des Gefahrenbereichs Versorgungseinrichtungen, Betriebsstätten von Verkehrs- oder Telekommunikationsunternehmen, bedeutende Verkehrsanlagen oder sonstige Kritische Infrastrukturen, so unterrichtet die Polizei auch die hierfür zuständigen Stellen.

6.3.1.3  

Die Polizei informiert die fachkundige Person des Sprengkommandos möglichst frühzeitig und nochmals beim Eintreffen am Fundort über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und entscheidet im Benehmen mit ihr und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde, ob sie ausreichen, ausgedehnt werden müssen oder eingeschränkt werden können.

6.3.2   Beseitigung der Explosionsgefahr, Abtransport des Kampfmittels

6.3.2.1  

1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel entschärft werden kann, ist im Benehmen mit ihr – möglichst nach Anhörung der beteiligten Behörden und betroffenen Betriebe – die Zeit der Entschärfung möglichst so zu wählen, dass die im Gefahrenbereich liegenden Betriebe und der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. 2Die Entschärfung darf erst beginnen, wenn die Leitung des Polizeieinsatzes den Vollzug der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen festgestellt hat.

6.3.2.2  

1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel nicht entschärft, aber abtransportiert werden kann, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Polizei und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde zu treffen. 2Das Transportfahrzeug ist polizeilich zu begleiten.

6.3.2.3  

Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel gesprengt werden muss, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Polizei und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde zu treffen.

6.3.2.4  

1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass keine Explosionsgefahr mehr besteht (zum Beispiel nach Entschärfen des Kampfmittels), sind die getroffenen Maßnahmen aufzuheben. 2Der Abtransport des Kampfmittels ist gegebenenfalls durch entsprechende Verkehrsmaßnahmen zu unterstützen.

6.3.2.5  

Die Entscheidungen der fachkundigen Person des Sprengkommandos zur fachgerechten Behandlung des Kampfmittels sowie die von der Sicherheitsbehörde oder der Polizei dazu begleitend zu treffenden Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen (etwa Evakuierungs- und Dämmmaßnahmen) sind schriftlich zu dokumentieren.

6.4   Strafbare Handlungen

1Stehen Kampfmittel im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, führt die Polizei die Ermittlungen durch (siehe auch Nr. 3). 2Die Kampfmittel stellen Beweismittel dar, Transport und Asservierung obliegen der Polizei.