Inhalt
7.
Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „neuer“ Kampfmittel
1Bei „neuen“ Kampfmitteln (vergleiche Nr. 2.2), die aufgefunden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen (Verstoß gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, Sprengstoffgesetz oder Waffengesetz). 2Über den Fund „neuer“ Kampfmittel haben die örtlichen Sicherheitsbehörden beziehungsweise die Polizei bei Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen unverzüglich das Landeskriminalamt zu unterrichten. 3Das Landeskriminalamt führt alle erforderlichen Maßnahmen wie die Identifizierung und gegebenenfalls Entschärfung sowie die Zerlegung, den Abtransport und die Vernichtung dieser Gegenstände durch. 4Das Landeskriminalamt ist über seine Führungsgruppe F2 Einsatz/KOST-Bayern unter der Telefonnummer 089 1212-2060 ständig erreichbar. 5Bei Kampfmitteln der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte ist zugleich die nächstgelegene militärische Dienststelle zu verständigen. 6Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen hingewiesen.