Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

9.   Bebauung von Grundstücken

9.1   Baumaßnahmen

1Nach der Bayerischen Bauordnung darf die Bebauung eines Grundstücks die öffentliche Sicherheit nicht gefährden (Art. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO). 2Das Grundstück muss so beschaffen sein, dass es für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). 3Insoweit ist die Freiheit von Kampfmitteln eine besondere Eigenschaft des Baugrunds. 4Die Verantwortung für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen liegt bei den Bauherren und den bauausführenden Firmen. 5Sie haben auch einem Verdacht auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel nachzugehen und erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. 6Auf die für Bauvorhaben auf möglicherweise kampfmittelbelasteten Flächen geltenden Vorschriften, Regeln und Informationsschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird hingewiesen, insbesondere auf die DGUV-Information 201-027 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ sowie die DGUV-Regel 101-008 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ (siehe www.bgbau.de).

9.2   Baugenehmigung, Bauleitplanung

1Bestehen Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung des Baugrunds, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen oder Hinweisen versehen und gegebenenfalls den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder sonstige Anordnungen erlassen. 2Nach den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen ist die Bauaufsichtsbehörde generell aber nicht gehalten, selbst Gefahrenerforschungseingriffe vorzunehmen oder anzuordnen (vergleiche Nr. 4). 3Bei der Bauleitplanung haben die Gemeinden Anhaltspunkte für Belastungen durch Kampfmittel in die Abwägung einzustellen. 4Für die Gemeinde besteht insoweit eine Ermittlungs- und Aufklärungspflicht.