Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2031

2.   Begriffsbestimmung

2.1   Kampfmittel

1Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. 2Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel.

2.2   „Alte“ und „neue“ Kampfmittel

„Alte“ Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind Kampfmittel, die bis Ende des Zweiten Weltkriegs hergestellt wurden; andernfalls gelten sie als „neue“ Kampfmittel.

2.3   Handfeuerwaffen

Handfeuerwaffen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Feuerwaffen (Langwaffen und Kurzwaffen entsprechend dem Waffengesetz – WaffG), die von einer einzelnen Person getragen und ohne Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel eingesetzt werden können (das Kaliber liegt im Allgemeinen unter 20 mm).

2.4   Kriegswaffen

1Kriegswaffen sind die in der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) genannten Kampfmittel. 2Funktionsfähige Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen ohne Zusätze, wie zum Beispiel Leuchtspur, unterliegt dem Waffengesetz. 3Zur näheren Bestimmung der Kriegswaffeneigenschaft wird auf die „Erläuterungen zur Kriegswaffenliste“ verwiesen, die auch über die Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zugänglich sind.