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Text gilt ab: 01.10.2004
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Merkblatt zur Durchführung jährlicher Alarmierungs- und Evakuierungsübungen

Die für den Behördenselbstschutz Zuständigen planen den Ablauf der Übung. Jeder Übung muss ein vorher festgelegtes Übungsszenario zugrunde liegen: Als mögliche Szenarien sind neben einem Brandunglück u. a. denkbar:
ein Brandanschlag,
ein Anschlag mit Freisetzung biologischer und chemischer Giftstoffe,
ein Anschlag eines Amokschützen.
Die Gefährdungslage und die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle sind bei der Festlegung des Szenarios zu berücksichtigen.
Folgende Maßgaben sind besonders zu beachten:
1.
Die Alarmierung zur Evakuierung muss zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden können und alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, erreichen. Die dazu geeigneten technischen Vorkehrungen sind von der Behörde sicherzustellen.
2.
Feuerwehr, Rettungsleitstellen und Sicherheitsbehörden müssen unverzüglich verständigt werden können.
3.
Flucht- und Rettungswege mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen und Ausgängen müssen gekennzeichnet und von Hindernissen freigehalten sein. Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen müssen einsatzfähig sein.
4.
Für die Räumung der Dienstgebäude bzw. einzelner Abschnitte müssen Sammelplätze für alle zu evakuierenden Personen festgelegt sein. Die Sammelplätze sollen in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden und der Feuerwehr festgelegt werden.
5.
Bei Bombenalarm sind Türen und Fenster ‑ im Unterschied zum Feueralarm ‑ zu öffnen.
6.
Für die Rettung behinderter und auf besondere Hilfe angewiesener Personen sowie von Besuchern ist bei der Planung besonders Sorge zu tragen. Bei einer angeordneten Räumung sind alle Beschäftigten verpflichtet, die Zimmernachbarn zu verständigen und behinderte Personen zu unterstützen. Die vollständige Räumung des Gebäudes ist sicherzustellen. Nach der Räumung hat die Leitung der unteren Organisationseinheiten (i. d. R. Sachgebiete oder Referate) festzustellen, ob alle im Dienst befindlichen Angehörigen der Organisationseinheit das Gebäude verlassen haben.
7.
Die erstmalige Durchführung der Übung ist den Beschäftigten mit ausreichender Vorlaufzeit und vorausgehender Information anzukündigen, um den Dienstbetrieb darauf vorbereiten zu können. Im Weiteren liegt es im Ermessen der Behördenleitung, ob und mit welcher Vorlaufzeit eine Übung angekündigt wird.
8.
Die ausnahmsweise Beteiligung von Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten an den Übungen ist abhängig vom jeweiligen Szenario und von den Gegebenheiten vor Ort im Einzelfall zu prüfen.
9.
Die Durchführung der Übungen ist mit der Angabe des Szenarios, einer knappen Beschreibung des Übungsablaufs und den ggf. erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren.