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RBehS
Text gilt ab: 01.10.2004

6. Geltungsbereich

1Die Richtlinie gilt für alle Behörden, Dienststellen, Betriebe und sonstige Einrichtungen des Freistaates Bayern; ausgenommen bleiben Einrichtungen, an die wegen der Aufgaben und des Personenkreises besondere Anforderungen zu stellen sind wie Schulen, Krankenhäuser, Heime, Justizvollzugsanstalten. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.