Inhalt

RBehS
Text gilt ab: 01.10.2004

Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Gegenständen oder Gefahrstoffen

1. Gefährdungsrisiko

Sprengstoffe, Brandsätze, aber auch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe können von Straftätern mit oder ohne extremistischen/terroristischen Hintergrund in nach dem äußeren Anschein unverdächtigen Gegenständen im Dienstgebäude abgelegt werden. Rechtzeitiges Erkennen solcher Gegenstände kann Leben retten, die Beschäftigten vor schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewahren und erhebliche Sachbeschädigungen verhüten.

2. Erkennungsmerkmale/Verdachtsmomente

2.1

Anhaltspunkte für einen Verdacht können sein:
die Beschaffenheit des Gegenstandes
evtl. Geräusche aus dem Inneren
der Fundort (insbesondere allgemein zugängliche Bereiche wie Gänge, Treppenhäuser, Aufzüge, Toiletten, Toreinfahrten, Mauersimse)

2.2

Verdächtig können sein:
abgestellte Koffer, Taschen, Plastiktüten und sonstige Behältnisse
abgelegte Briefe, Päckchen und Pakete

2.3

Weitere Verdachtsmomente
Hinweis: Einzelne Merkmale ergeben für sich allein gesehen noch keinen Verdacht. Es müssen immer die Gesamtumstände berücksichtigt werden.
hinsichtlich der Zustellung
Post aus dem Ausland, Luftpost oder Auslieferung durch private Paketzustelldienste oder erkennbar nicht durch Post zugestellt (ohne Briefmarken, kein Poststempel usw.)
Postsendung ist über das notwendige Maß frankiert
hinsichtlich des Absenders bzw. Empfängers
unbekannter, unleserlicher oder fehlender Absender
(es ist aber zu beachten, dass Behörden oder bekannte Firmen als Absender keine Gewähr dafür sind, dass es sich nicht um inkriminierte Sendungen handelt. Aufgedruckte Absenderangaben sind leicht zu fälschen. Vorsicht bei unbestellten Warensendungen!)
handgeschriebene oder schlecht leserliche Adressen
Adresse steht nicht am üblichen Platz
unkorrekte Titel und Dienstgrade oder Titel ohne Namensangabe
auffallende Rechtschreibfehler
Hinweis auf dem Umschlag wie „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, „Nur vom Empfänger zu öffnen“ usw. (falls der Täter eine bestimmte Person treffen will, schreibt er in aller Regel nicht die Behörde selbst an, sondern einen bestimmten Empfänger)
hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform
ölige Flecken oder Verfärbungen, herausragende Drähte oder Metallfolie
ungewöhnlich hohes Gewicht der Postsendung in Bezug auf ihr Format
fester Umschlag oder ungewöhnlich stabile Verpackung bzw. Biegefestigkeit
unebener Umschlag bzw. fühlbare Gegenstände im Inneren des Umschlags
übertriebene Versiegelung der Postsendung (z.B. Sicherung mit Klebeband und/oder Schnur)

3. Schutzmaßnahmen

3.1

Bei verdächtigen noch ungeöffneten Sendungen:
Verdächtige Gegenstände dürfen auf keinen Fall berührt, geschüttelt oder gar geöffnet werden; ebenso wenig ist daran zu riechen.
Alle verdächtigen Gegenstände, bei denen nicht feststeht, wer sie transportiert oder abgegeben hat, müssen an Ort und Stelle verbleiben.
Das Rauchen, Essen oder Trinken im verdächtigen Bereich oder nach Kontakt mit verdächtigen Gegenständen oder Substanzen ist zu unterlassen.
Der betroffene Raum oder die Fläche sind zu verlassen und gegen jegliches Betreten zu sichern (zuvor Fenster und Türen schließen, Luftzug vermeiden, Klimaanlage ausschalten).
Die sich im Umfeld aufhaltenden Beschäftigten und sonstigen Personen sind zu warnen und fern zu halten.
Es sind unverzüglich die für den Behördenselbstschutz Zuständigen sowie die zuständige Polizeidienststelle oder die Feuerwehr zu verständigen.
Oberbekleidung, die mit dem verdächtigen Gegenstand in Kontakt gekommen ist, sollte ausgezogen, in einen Plastikbeutel verpackt und aufbewahrt werden. Anschließend sollten sich die betroffenen Personen duschen.
Personen, die direkten Kontakt mit dem verdächtigen Gegenstand hatten oder sich im Umkreis von 5 Metern oder im selben Raum befunden haben, sollen darüber die Einsatzkräfte informieren.

3.2

Bei geöffnetem Behältnis, bereits ausgetretenem Pulver, Puder oder Flüssigkeit:
Das Pulver, das Puder oder die Flüssigkeit nicht berühren. Den ausgelaufenen bzw. verstreuten Inhalt nicht aufwischen, entfernen oder verpacken.
Bei Hautkontakt sind die betroffenen Körperpartien mit Wasser und Seife gründlich zu waschen.
Im Übrigen Verfahren wie bei Nr. 3.1 ab 3. Spiegelstrich´

4. Allgemeine Empfehlungen

Vorbeugend sollen sich die Beschäftigten die Lage der Feuerlöscher in ihrer Umgebung einprägen und sich über die kürzesten Fluchtwege informieren.
Empfehlungen und Merkblätter werden auch vom Robert Koch-Institut veröffentlicht und sind in der jeweils aktuellen Fassung auf dessen Internetseite* einsehbar. Beispielsweise für den konkreten Gefährdungsfall das Bereithalten von Einweg-Schutzhandschuhen und Mund- und Nasenschutz (eng anliegende „partikelfiltrierende Halbmaske“ – FFP 2).

* [Amtl. Anm.:] vgl. http://www.rki.de/ unter „Gesundheit und Krankheiten“/„Biologische Sicherheit“/„Empfehlungen“ bzw.
„Merkblätter“ – Stand Juli 2004