Inhalt

RBehS
Text gilt ab: 01.10.2004

2. Allgemeine Aufgaben des Behördenselbstschutzes

1Der Behördenselbstschutz hat die Aufgabe, sowohl Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der sonstigen im Dienstgebäude anwesenden Personen als auch Dienstgebäude, Einrichtungen, sonstige Sachwerte und den Dienstbetrieb gegen die in Nr. 1 genannten Gefährdungen zu schützen. 2Der Behördenselbstschutz dient insbesondere der abstrakten Gefahrenabwehr. 3Die Beseitigung konkreter Gefahren obliegt den Sicherheitsbehörden und Hilfsdiensten. 4Bei eingetretenen Unglücksfällen und Katastrophen soll der Behördenselbstschutz bis zum Eintreffen der Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie sonstiger Hilfsdienste Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens leisten, insbesondere Gefahren für Leib und Leben abwenden.