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RBehS
Text gilt ab: 01.10.2004

Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Postsendungen

1. Gefährdungsrisiko

Sprengstoffbriefe (in seltenen Fällen auch Brandsatz- oder Giftbriefe) werden immer wieder von Straftätern mit oder ohne extremistischen/terroristischen Hintergrund versandt. Rechtzeitiges Erkennen solcher Briefe kann Leben retten oder die Beschäftigten vor schweren gesundheitlichen Schäden bewahren und erhebliche Sachbeschädigungen verhindern.

2. Erkennungsmerkmale/Verdachtsmomente

2.1  Sprengstoffbriefe

enthalten dünnen, plattförmigen, aber auch knetbaren oder pulverförmigen Sprengstoff in Plastikbeuteln o. Ä.. Die Zündmechanismen (Zündkapsel mit Feder und Schlagbolzen oder auch eine elektrische Zündung) werden durch Zug oder Entlastung beim Öffnen des Briefes oder beim Herausziehen des Inhalts mit feinen Drähten, Nylonfäden oder Mikrokontakten ausgelöst. Möglich ist auch eine Auslösung durch lichtempfindliche Zellen, die ansprechen, wenn beim Öffnen Licht in die Sendung fällt. Sprengstoffbriefe sind zwangsläufig etwas dicker als Normalbriefe. Die Dicke der bisher versandten Sprengstoffbriefe lag zwischen 4 und 20 mm, das Gewicht zwischen 40 und 80 Gramm.

2.2  Brandsatzbriefe

enthalten Chemikalien, die sich ‑ wenn sie beim Öffnen des Briefes mit Sauerstoff in Verbindung kommen ‑ entzünden und zu schweren Verbrennungen führen können.

2.3  Giftbriefe

sind meist mit einer luftdicht verpackten, geruchslosen Chemikalie gefüllt. Beim Öffnen entwickeln sich giftige Gase, die in größeren Mengen und konzentriert eingeatmet, tödlich wirken können.

2.4  Adressat

Der Täter will eine bestimmte Person treffen. Deshalb schreibt er in aller Regel nicht die Behörde selbst an, sondern einen bestimmten Empfänger. Die Sendungen sind oft mit dem Hinweis „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, „Nur vom Empfänger zu öffnen“ o. Ä. versehen.

2.5 

Weitere Verdachtsmomente können sein:
Hinweis: Einzelne Merkmale ergeben für sich allein gesehen noch keinen Verdacht. Es müssen immer die Gesamtumstände berücksichtigt werden.
hinsichtlich der Zustellung
Post aus dem Ausland, Luftpost oder Auslieferung durch private Paketzustelldienste oder erkennbar nicht durch Post zugestellt (ohne Briefmarken, kein Poststempel usw.)
Postsendung ist über das notwendige Maß frankiert
hinsichtlich des Absenders bzw. Empfängers
unbekannter, unleserlicher oder fehlender Absender
(es ist aber zu beachten, dass Behörden oder bekannte Firmen als Absender keine Gewähr dafür sind, dass es sich nicht um inkriminierte Sendungen handelt. Aufgedruckte Absenderangaben sind leicht zu fälschen. Vorsicht bei unbestellten Warensendungen!)
handgeschriebene oder schlecht leserliche Adressen
Adresse steht nicht am üblichen Platz
unkorrekte Titel und Dienstgrade oder Titel ohne Namensangabe
auffallende Rechtschreibfehler
Hinweis auf dem Umschlag wie „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, usw. (vgl. oben Nr. 2.4)
hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform
ölige Flecken oder Verfärbungen, herausragende Drähte oder Metallfolie
ungewöhnlich hohes Gewicht der Postsendung in Bezug auf ihr Format
fester Umschlag oder ungewöhnlich stabile Verpackung bzw. Biegefestigkeit
unebener Umschlag bzw. fühlbare Gegenstände im Inneren des Umschlags
übertriebene Versiegelung der Postsendung (z.B. Sicherung mit Klebeband und/oder Schnur)

3. Schutzmaßnahmen

3.1 

Verdächtige Sendungen dürfen keinesfalls
geöffnet, auf- oder angerissen werden (keine Bänder oder Schnüre zerschneiden),
geschüttelt oder fest abgetastet werden,
gebogen, geknickt oder aufgebrochen werden,
gegen helles Licht gehalten werden,
in einem Behältnis abgegeben werden (verdächtigen Gegenstand abdecken).
Ebenso wenig sollte daran gerochen werden.
Die Verwendung jedes drahtlosen Kommunikationsmittels (Funkgerät, Handy etc.) sowie elektronischer Geräte (z.B. Fotoblitzgeräte) in unmittelbarer Nähe ist unbedingt zu vermeiden.

3.2 

Bei verdächtigen Sendungen ist im Einzelfall
Ruhe zu bewahren
(Sprengstoffbriefe, die mit der Post versandt werden, sind relativ handhabungs- und transportsicher, Panik ist nicht am Platze),
die Sendung an einen Ort zu bringen, wo sie dem Zugriff Dritter entzogen ist und bei vorzeitiger Explosion keinen großen Schaden anrichten kann,
beim Absender zurückzufragen, ob die Sendung von dort kommt und was sie enthält,
beim Adressaten im Haus nachzufragen, ob er einen Brief dieses Absenders erwartet.

3.3 

Wenn es nicht gelingt, den Verdacht vollständig auszuräumen, sind unverzüglich die für den Behördenselbstschutz Zuständigen sowie die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

4. Allgemeine Empfehlungen

Vorbeugend sollen sich die Beschäftigten die Lage der Feuerlöscher in ihrer Umgebung einprägen und sich über die kürzesten Fluchtwege informieren.