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Text gilt ab: 01.10.2004
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2003.0-I

Richtlinie zum vorbeugenden Behördenselbstschutz
(RBehS)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 16. September 2004, Az. B III 2-04155-1-8

(AllMBl. S. 402)

(StAnz. Nr. 39)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Richtlinie zum vorbeugenden Behördenselbstschutz (RBehS) vom 16. September 2004 (AllMBl. S. 402, StAnz. Nr. 39)

1. Rahmenbedingungen

1.1 

1Die Bedrohung der öffentlichen Verwaltungen Bayerns durch großflächige kriegerische Auseinandersetzungen im Verteidigungsfall ist entfallen. 2Neben bereits bisher nicht auszuschließenden Unglücks- und Katastrophenfällen erfordern neue Gefährdungslagen allerdings weiterhin vielfältige vorbeugende Maßnahmen und Verhaltensempfehlungen, um Schäden an staatlichen Dienstgebäuden und Einrichtungen sowie die Gefährdung von Leib und Leben der sich darin aufhaltenden Personen vermeiden oder zumindest verringern zu können. 3Diese Maßnahmen müssen durch einen organisierten Selbstschutz der staatlichen Behörden und Stellen systematisch geplant und umgesetzt werden.

1.2 

Gefährdungen, denen durch Maßnahmen des Behördenselbstschutzes zu begegnen ist, sind auch unvorhersehbare, nicht angekündigte Angriffe terroristischer Gruppen oder von Einzelpersonen (z.B. Amokläufer, Selbstmordattentäter), die sich gegen Personen oder Sachen richten und mit den Mitteln eines
Waffengebrauchs (Schuss- oder sonstige Waffen),
Brandanschlags,
Sprengstoffanschlags oder
Anschlags mit Freisetzung chemischer, biologischer und radioaktiver Stoffe
ausgeführt werden.

2. Allgemeine Aufgaben des Behördenselbstschutzes

1Der Behördenselbstschutz hat die Aufgabe, sowohl Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der sonstigen im Dienstgebäude anwesenden Personen als auch Dienstgebäude, Einrichtungen, sonstige Sachwerte und den Dienstbetrieb gegen die in Nr. 1 genannten Gefährdungen zu schützen. 2Der Behördenselbstschutz dient insbesondere der abstrakten Gefahrenabwehr. 3Die Beseitigung konkreter Gefahren obliegt den Sicherheitsbehörden und Hilfsdiensten. 4Bei eingetretenen Unglücksfällen und Katastrophen soll der Behördenselbstschutz bis zum Eintreffen der Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie sonstiger Hilfsdienste Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens leisten, insbesondere Gefahren für Leib und Leben abwenden.

3. Maßnahmen zum vorbeugenden Behördenselbstschutz

3.1  Merkblätter

Für den Selbstschutz gegen die aus Gefährdungen nach Nr. 1 drohenden Schäden sind im Wesentlichen die in den Anlagen 1 bis 5 beigefügten Merkblätter und Handlungsempfehlungen maßgebend.
Anlage 1: Merkblatt zum Verhalten bei telefonischen Drohungen
Anlage 2: Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Postsendungen
Anlage 3: Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Gegenständen oder Gefahrstoffen
Anlage 4: Merkblatt zum Verhalten bei Verdacht auf eine „Amoklage“
Anlage 5: Merkblatt zur Durchführung jährlicher Alarmierungs- und Evakuierungsübungen

3.2  Regelmäßige Übungen

1In jeder Dienststelle soll einmal im Kalenderjahr nach den in der Anlage 5 enthaltenen Maßgaben eine Alarmübung mit Evakuierung der Dienstgebäude bzw. der Diensträume durchgeführt werden. 2Die erste Übung muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie abgehalten werden. 3Je nach Bedrohungslage kann es von entscheidender Bedeutung sein, dass die Dienstgebäude möglichst schnell von Beschäftigten und Besuchern geräumt werden können, um das Schadensausmaß zu minimieren. 4Die Alarmierung und die Evakuierung von Dienstgebäuden soll regelmäßig geübt werden. 5Regelmäßige Übungen gewährleisten, dass
die Alarmierungsvorrichtungen funktionsfähig und die Alarmierungsabläufe bekannt sind,
die Beschäftigten eine Räumung gewohnt sind und damit Paniksituationen vorgebeugt wird,
die Evakuierung bei Eintritt des Schadensereignisses wesentlich beschleunigt wird,
gegebenenfalls das Zusammenwirken des behördeneigenen Behördenselbstschutzes, der Hilfsdienste (z.B. Feuerwehr) und der Sicherheitsbehörden geprobt werden kann,
Verantwortlichkeiten für Personen, die besonderer Hilfe bedürfen (z.B. Behinderte, Besucher) definiert sind.

3.3  Information der Beschäftigten über den Behördenselbstschutz

1Bei den Beschäftigten der Behörde ist die erforderliche Sensibilität für den Behördenselbstschutz sowie die Sicherheit im Umgang mit möglichen Gefahrensituationen durch Information über diese Gefahrensituationen, die Schutzmaßnahmen und die notwendigen Verhaltensweisen sicherzustellen. 2Die Namen und Telefonnummern der für den Behördenselbstschutz zuständigen Ansprechpartner (einschließlich Vertretungen) sind den Beschäftigten bekannt zu machen. 3Die dazu geeigneten Informationswege werden von jeder Behörde eigenverantwortlich festgelegt. 4Das Personal der sicherheitsbedeutsamen Arbeitsbereiche wie
Pforten (Zugangskontroll-, Bewachungsbereiche),
(Zentrale) Poststellen,
Telefonvermittlungen
ist regelmäßig anhand der als Anlage beigefügten Merkblätter zu unterweisen.

3.4  Sonstige Schutzmaßnahmen

1Es können weder für alle abstrakten Gefährdungsszenarien noch für alle infrage kommenden sicherheitsrelevanten Abläufe in einer Behörde generelle, abschließende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. 2Deshalb sind über diese Bekanntmachung (Nrn. 3.1 bis 3.3) hinausreichende Vorkehrungen und Maßnahmen zur Sicherung von Personen und Objekten unter Beurteilung der eigenen Gefahrenlage und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eigenverantwortlich zu treffen. 3Dies betrifft insbesondere:
Regelungen zur Zugangskontrolle, zur Abwicklung des Besucherverkehrs, zur Aufbewahrung der Schlüssel für die Diensträume,
bauliche und technische Vorkehrungen zur Gebäudesicherung.
4Die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, die Feuerwehren und Rettungsdienste können zur Beratung im Behördenselbstschutz herangezogen werden.

3.5  Hausordnung

Die Sicherung der Dienstgebäude und Diensträume und der Brandschutz sollen in einer Hausordnung geregelt werden (vgl. § 28 Abs. 4 Allgemeine Geschäftsordnung).

4. Beachtung besonderer Vorschriften

Die besonderen Vorschriften über Schutzvorkehrungen für staatliche Verwaltungen und Stellen, für die IuK-Technik sowie das Verhalten in Brand- und Katastrophenfällen bleiben unberührt.

5. Zuständigkeit

1Die Behördenleitung ist für den Behördenselbstschutz und die Beachtung der Hinweise und Umsetzung der Vorgaben verantwortlich. 2Sie kann diese Aufgabe schriftlich an Beschäftigte zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. 3Diese Delegation schließt eine weitere, den Strukturen und Aufgaben einer Dienststelle gerecht werdende Delegation nicht aus.

6. Geltungsbereich

1Die Richtlinie gilt für alle Behörden, Dienststellen, Betriebe und sonstige Einrichtungen des Freistaates Bayern; ausgenommen bleiben Einrichtungen, an die wegen der Aufgaben und des Personenkreises besondere Anforderungen zu stellen sind wie Schulen, Krankenhäuser, Heime, Justizvollzugsanstalten. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.

7. In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber

Merkblatt zum Verhalten bei telefonischen Drohungen

1. Gefährdungsrisiko

Eine telefonische Drohung muss nicht immer in der Telefonzentrale oder bei der Behördenleitung ankommen, sie kann vielmehr alle Beschäftigen treffen. Deshalb sollte jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter wissen, wie man sich in solchen Situationen verhalten muss.
Ziel von Drohungen ist erfahrungsgemäß, den Dienstbetrieb zu stören und Unsicherheit zu verbreiten. Sprengstoffanschläge sowie sonstige Anschläge können von den Tätern auch vorab telefonisch angekündigt werden. Sie sind deshalb ernst zu nehmen. Durch ein rechtzeitiges Reagieren kann Leben gerettet, können die Beschäftigten vor schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewahrt und Sachschäden verhindert werden. Außerdem kann die anschließende Fahndung erleichtert werden.

2. Verhaltenshinweise

2.1 Verhalten

Schon während des Gesprächs versuchen, Kolleginnen oder Kollegen aufmerksam zu machen, die unverzüglich die für den Behördenselbstschutz Zuständigen und die zuständige Polizeidienststelle verständigen
Ruhe bewahren und aufmerksam zuhören
Anrufer nicht unterbrechen
Viele Informationen und Zeit gewinnen
Auf Hintergrundgeräusche achten (z.B. Musik, Verkehrslärm, Gespräche, Maschinen, Uhrenschlag)
Weitersprechen erreichen:
so tun, als ob man schlecht verstehen würde
Angaben des Anrufers falsch wiederholen

2.2 Fragen

Hinweis: Einige Fragen sind bewusst naiv gehalten, um Zeit zu gewinnen und dem Anrufer möglichst verräterische Antworten zu entlocken.
Wann wird die Bombe explodieren (der Anschlag ausgeführt)?
Was für ein Mittel wird verwendet, um den Anschlag auszuführen?
Wo befindet sich die Bombe (der Gegenstand, mit dem der Anschlag ausgeführt werden soll)?
Wie sieht die Bombe (der Gegenstand) aus?
Wie ist die Bombe verzögert?
Wie heißen Sie?
Von wo rufen Sie an?
Warum haben Sie die Bombe gelegt?
Zum Abschluss des Gesprächs sollte sich die angerufene Person für unzuständig erklären und versuchen, an die zuständige Person für den Behördenselbstschutz weiter zu verbinden.

2.3 Dokumentation

Während des Gesprächs notieren:
Telefonnummer
(soweit im Display
erkennbar)
Beginn des Anrufs
(Uhrzeit)
Ende des Anrufs
(Uhrzeit)
………………………………………
……………………………….
……………………………….
Genauer Text der Drohung:
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………

2.4 Weitere Angaben (ausfüllen bzw. Zutreffendes ankreuzen)

Verwendete Sprache:…………………………… Dialekt:…………………………… Akzent:……………………………
Geschlecht: Mann-Junge/Frau-Mädchen…………………………… Geschätztes Alter:……………………………
Sprechart:
langsam – schnell – normal – klar – gebrochen – verstellt – ruhig – bestimmt – herrisch – aufgeregt – stockend – monoton – laut – leise – nasal – lispelnd – lallend
Sonstige besondere Sprachmerkmale: ……………………………
Hintergrundgeräusche (Beschreibung):……………………………

3. Schutzmaßnahmen

Meldung der Drohung an die für den Behördenselbstschutz Zuständigen in der Behörde und Verständigung der zuständigen Polizeidienststelle (vgl. oben Nr. 2.1)
Entscheidung der für den Behördenselbstschutz Zuständigen über die sofortige Räumung des Dienstgebäudes
Unterstützung der Hilfskräfte/Rettungsdienste/Sicherheitsbehörden

Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Postsendungen

1. Gefährdungsrisiko

Sprengstoffbriefe (in seltenen Fällen auch Brandsatz- oder Giftbriefe) werden immer wieder von Straftätern mit oder ohne extremistischen/terroristischen Hintergrund versandt. Rechtzeitiges Erkennen solcher Briefe kann Leben retten oder die Beschäftigten vor schweren gesundheitlichen Schäden bewahren und erhebliche Sachbeschädigungen verhindern.

2. Erkennungsmerkmale/Verdachtsmomente

2.1  Sprengstoffbriefe

enthalten dünnen, plattförmigen, aber auch knetbaren oder pulverförmigen Sprengstoff in Plastikbeuteln o. Ä.. Die Zündmechanismen (Zündkapsel mit Feder und Schlagbolzen oder auch eine elektrische Zündung) werden durch Zug oder Entlastung beim Öffnen des Briefes oder beim Herausziehen des Inhalts mit feinen Drähten, Nylonfäden oder Mikrokontakten ausgelöst. Möglich ist auch eine Auslösung durch lichtempfindliche Zellen, die ansprechen, wenn beim Öffnen Licht in die Sendung fällt. Sprengstoffbriefe sind zwangsläufig etwas dicker als Normalbriefe. Die Dicke der bisher versandten Sprengstoffbriefe lag zwischen 4 und 20 mm, das Gewicht zwischen 40 und 80 Gramm.

2.2  Brandsatzbriefe

enthalten Chemikalien, die sich ‑ wenn sie beim Öffnen des Briefes mit Sauerstoff in Verbindung kommen ‑ entzünden und zu schweren Verbrennungen führen können.

2.3  Giftbriefe

sind meist mit einer luftdicht verpackten, geruchslosen Chemikalie gefüllt. Beim Öffnen entwickeln sich giftige Gase, die in größeren Mengen und konzentriert eingeatmet, tödlich wirken können.

2.4  Adressat

Der Täter will eine bestimmte Person treffen. Deshalb schreibt er in aller Regel nicht die Behörde selbst an, sondern einen bestimmten Empfänger. Die Sendungen sind oft mit dem Hinweis „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, „Nur vom Empfänger zu öffnen“ o. Ä. versehen.

2.5 

Weitere Verdachtsmomente können sein:
Hinweis: Einzelne Merkmale ergeben für sich allein gesehen noch keinen Verdacht. Es müssen immer die Gesamtumstände berücksichtigt werden.
hinsichtlich der Zustellung
Post aus dem Ausland, Luftpost oder Auslieferung durch private Paketzustelldienste oder erkennbar nicht durch Post zugestellt (ohne Briefmarken, kein Poststempel usw.)
Postsendung ist über das notwendige Maß frankiert
hinsichtlich des Absenders bzw. Empfängers
unbekannter, unleserlicher oder fehlender Absender
(es ist aber zu beachten, dass Behörden oder bekannte Firmen als Absender keine Gewähr dafür sind, dass es sich nicht um inkriminierte Sendungen handelt. Aufgedruckte Absenderangaben sind leicht zu fälschen. Vorsicht bei unbestellten Warensendungen!)
handgeschriebene oder schlecht leserliche Adressen
Adresse steht nicht am üblichen Platz
unkorrekte Titel und Dienstgrade oder Titel ohne Namensangabe
auffallende Rechtschreibfehler
Hinweis auf dem Umschlag wie „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, usw. (vgl. oben Nr. 2.4)
hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform
ölige Flecken oder Verfärbungen, herausragende Drähte oder Metallfolie
ungewöhnlich hohes Gewicht der Postsendung in Bezug auf ihr Format
fester Umschlag oder ungewöhnlich stabile Verpackung bzw. Biegefestigkeit
unebener Umschlag bzw. fühlbare Gegenstände im Inneren des Umschlags
übertriebene Versiegelung der Postsendung (z.B. Sicherung mit Klebeband und/oder Schnur)

3. Schutzmaßnahmen

3.1 

Verdächtige Sendungen dürfen keinesfalls
geöffnet, auf- oder angerissen werden (keine Bänder oder Schnüre zerschneiden),
geschüttelt oder fest abgetastet werden,
gebogen, geknickt oder aufgebrochen werden,
gegen helles Licht gehalten werden,
in einem Behältnis abgegeben werden (verdächtigen Gegenstand abdecken).
Ebenso wenig sollte daran gerochen werden.
Die Verwendung jedes drahtlosen Kommunikationsmittels (Funkgerät, Handy etc.) sowie elektronischer Geräte (z.B. Fotoblitzgeräte) in unmittelbarer Nähe ist unbedingt zu vermeiden.

3.2 

Bei verdächtigen Sendungen ist im Einzelfall
Ruhe zu bewahren
(Sprengstoffbriefe, die mit der Post versandt werden, sind relativ handhabungs- und transportsicher, Panik ist nicht am Platze),
die Sendung an einen Ort zu bringen, wo sie dem Zugriff Dritter entzogen ist und bei vorzeitiger Explosion keinen großen Schaden anrichten kann,
beim Absender zurückzufragen, ob die Sendung von dort kommt und was sie enthält,
beim Adressaten im Haus nachzufragen, ob er einen Brief dieses Absenders erwartet.

3.3 

Wenn es nicht gelingt, den Verdacht vollständig auszuräumen, sind unverzüglich die für den Behördenselbstschutz Zuständigen sowie die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

4. Allgemeine Empfehlungen

Vorbeugend sollen sich die Beschäftigten die Lage der Feuerlöscher in ihrer Umgebung einprägen und sich über die kürzesten Fluchtwege informieren.

Merkblatt zum Umgang mit verdächtigen Gegenständen oder Gefahrstoffen

1. Gefährdungsrisiko

Sprengstoffe, Brandsätze, aber auch chemische, biologische oder radioaktive Stoffe können von Straftätern mit oder ohne extremistischen/terroristischen Hintergrund in nach dem äußeren Anschein unverdächtigen Gegenständen im Dienstgebäude abgelegt werden. Rechtzeitiges Erkennen solcher Gegenstände kann Leben retten, die Beschäftigten vor schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewahren und erhebliche Sachbeschädigungen verhüten.

2. Erkennungsmerkmale/Verdachtsmomente

2.1

Anhaltspunkte für einen Verdacht können sein:
die Beschaffenheit des Gegenstandes
evtl. Geräusche aus dem Inneren
der Fundort (insbesondere allgemein zugängliche Bereiche wie Gänge, Treppenhäuser, Aufzüge, Toiletten, Toreinfahrten, Mauersimse)

2.2

Verdächtig können sein:
abgestellte Koffer, Taschen, Plastiktüten und sonstige Behältnisse
abgelegte Briefe, Päckchen und Pakete

2.3

Weitere Verdachtsmomente
Hinweis: Einzelne Merkmale ergeben für sich allein gesehen noch keinen Verdacht. Es müssen immer die Gesamtumstände berücksichtigt werden.
hinsichtlich der Zustellung
Post aus dem Ausland, Luftpost oder Auslieferung durch private Paketzustelldienste oder erkennbar nicht durch Post zugestellt (ohne Briefmarken, kein Poststempel usw.)
Postsendung ist über das notwendige Maß frankiert
hinsichtlich des Absenders bzw. Empfängers
unbekannter, unleserlicher oder fehlender Absender
(es ist aber zu beachten, dass Behörden oder bekannte Firmen als Absender keine Gewähr dafür sind, dass es sich nicht um inkriminierte Sendungen handelt. Aufgedruckte Absenderangaben sind leicht zu fälschen. Vorsicht bei unbestellten Warensendungen!)
handgeschriebene oder schlecht leserliche Adressen
Adresse steht nicht am üblichen Platz
unkorrekte Titel und Dienstgrade oder Titel ohne Namensangabe
auffallende Rechtschreibfehler
Hinweis auf dem Umschlag wie „Vertraulich“, „Privat“, „Persönlich“, „Nur vom Empfänger zu öffnen“ usw. (falls der Täter eine bestimmte Person treffen will, schreibt er in aller Regel nicht die Behörde selbst an, sondern einen bestimmten Empfänger)
hinsichtlich der äußeren Erscheinungsform
ölige Flecken oder Verfärbungen, herausragende Drähte oder Metallfolie
ungewöhnlich hohes Gewicht der Postsendung in Bezug auf ihr Format
fester Umschlag oder ungewöhnlich stabile Verpackung bzw. Biegefestigkeit
unebener Umschlag bzw. fühlbare Gegenstände im Inneren des Umschlags
übertriebene Versiegelung der Postsendung (z.B. Sicherung mit Klebeband und/oder Schnur)

3. Schutzmaßnahmen

3.1

Bei verdächtigen noch ungeöffneten Sendungen:
Verdächtige Gegenstände dürfen auf keinen Fall berührt, geschüttelt oder gar geöffnet werden; ebenso wenig ist daran zu riechen.
Alle verdächtigen Gegenstände, bei denen nicht feststeht, wer sie transportiert oder abgegeben hat, müssen an Ort und Stelle verbleiben.
Das Rauchen, Essen oder Trinken im verdächtigen Bereich oder nach Kontakt mit verdächtigen Gegenständen oder Substanzen ist zu unterlassen.
Der betroffene Raum oder die Fläche sind zu verlassen und gegen jegliches Betreten zu sichern (zuvor Fenster und Türen schließen, Luftzug vermeiden, Klimaanlage ausschalten).
Die sich im Umfeld aufhaltenden Beschäftigten und sonstigen Personen sind zu warnen und fern zu halten.
Es sind unverzüglich die für den Behördenselbstschutz Zuständigen sowie die zuständige Polizeidienststelle oder die Feuerwehr zu verständigen.
Oberbekleidung, die mit dem verdächtigen Gegenstand in Kontakt gekommen ist, sollte ausgezogen, in einen Plastikbeutel verpackt und aufbewahrt werden. Anschließend sollten sich die betroffenen Personen duschen.
Personen, die direkten Kontakt mit dem verdächtigen Gegenstand hatten oder sich im Umkreis von 5 Metern oder im selben Raum befunden haben, sollen darüber die Einsatzkräfte informieren.

3.2

Bei geöffnetem Behältnis, bereits ausgetretenem Pulver, Puder oder Flüssigkeit:
Das Pulver, das Puder oder die Flüssigkeit nicht berühren. Den ausgelaufenen bzw. verstreuten Inhalt nicht aufwischen, entfernen oder verpacken.
Bei Hautkontakt sind die betroffenen Körperpartien mit Wasser und Seife gründlich zu waschen.
Im Übrigen Verfahren wie bei Nr. 3.1 ab 3. Spiegelstrich´

4. Allgemeine Empfehlungen

Vorbeugend sollen sich die Beschäftigten die Lage der Feuerlöscher in ihrer Umgebung einprägen und sich über die kürzesten Fluchtwege informieren.
Empfehlungen und Merkblätter werden auch vom Robert Koch-Institut veröffentlicht und sind in der jeweils aktuellen Fassung auf dessen Internetseite* einsehbar. Beispielsweise für den konkreten Gefährdungsfall das Bereithalten von Einweg-Schutzhandschuhen und Mund- und Nasenschutz (eng anliegende „partikelfiltrierende Halbmaske“ – FFP 2).

* [Amtl. Anm.:] vgl. http://www.rki.de/ unter „Gesundheit und Krankheiten“/„Biologische Sicherheit“/„Empfehlungen“ bzw.
„Merkblätter“ – Stand Juli 2004

Merkblatt zum Verhalten bei Verdacht auf eine „Amoklage“

1. Gefährdungsrisiko

Die Amoktaten von Bad Reichenhall, Freising und Erfurt haben gezeigt, dass Personen in psychischen Ausnahmesituationen bereit und in der Lage sind, mittels Waffen, Sprengmitteln, gefährlicher Werkzeuge oder sonstiger außergewöhnlicher Gewaltanwendung Personen ziellos oder systematisch zu töten, zu verletzen oder dies zumindest zu versuchen und dabei in fortgesetzter Absicht handeln oder dies versuchen.
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Aggression gegen die Behörde als solche (z.B. Landratsamt als Genehmigungsbehörde in Bauangelegenheiten), gegen Beschäftigte direkt (z.B. ehemalige Vorgesetzte) oder sonstige Personen (Besucher) richtet.
Rechtzeitiges Erkennen derartiger Gefahren bzw. Lagen kann deshalb Leben retten oder vor schweren gesundheitlichen Schäden bewahren.

2. Erkennungsmerkmale/Verdachtsmomente

Bereits im Vorfeld einer Amoktat können Hinweise vorhanden sein, die bei rechtzeitiger Kenntnis die Tat verhindern oder ihre Auswirkung deutlich reduzieren können. Dies können z.B. sein:
Drohungen in der Vergangenheit
Auffälliges Verhalten von Personen (zielstrebiges Vorgehen)
Mitführen verdächtiger Gegenstände (Rucksack, Taschen usw.)
Verdächtige Kleidung (Springerstiefel, Tarnkleidung)
„Bewaffnung“
Ist die Tatausführung bereits begonnen oder beendet, können unter anderem folgende Anhaltspunkte auf eine „Amoktat“ hindeuten:
Auffällige Geräusche (Schüsse, Türenschlagen, Schreie, Hilferufe)
Verdächtige Gegenstände (Taschen, Patronenhülsen, Sprengvorrichtungen)
Antreffen bewaffneter Täter
Panikartiges Verhalten von Personen
Schockzustände bei Betroffenen
Auffinden verletzter oder getöteter Personen

3. Verhaltensempfehlungen/Schutzmaßnahmen

Jede Amoklage entwickelt eine eigene Dynamik, weshalb hier nur allgemeine Verhaltenshinweise gegeben werden können, die zum einen darauf zielen, die persönliche Verhaltenssicherheit zu erhöhen und zum anderen helfen sollen, durch allgemeine Verhaltensregeln den Schaden zu begrenzen und die schnellstmögliche Lagebewältigung zu gewährleisten.
Amoklagen stellen für die Betroffenen eine psychologische Extremsituation dar, die zu Schockzuständen und Handlungsunfähigkeit führen kann. Ist dies der Fall, ist zielgerichtetes Handeln kaum möglich. Es ist deshalb zu versuchen, die persönliche Verhaltenssicherheit schnellstmöglich wieder zu erlangen. Hierbei können die folgenden Hinweise hilfreich sein:
Schock und Desorientierung überwinden (z.B. andere fragen, ob sie das Gleiche wahrgenommen haben)
Genau wahrnehmen und bewusst die Situation deuten (z.B. bewusstes nochmaliges Hinhören und Überlegen, um sich auf das Ereignis zu konzentrieren)
Sich selbst Handlungsfähigkeit suggerieren (Selbstinstruktion)
Vorbild sein und dadurch andere beruhigen
Bei unvermeidbarem direktem Täterkontakt versuchen, mental die Oberhand zu gewinnen (möglichst furchtloses, energisches Auftreten, ggf. mit dem Namen ansprechen, nicht sofort auffordern die Waffe wegzulegen)
Unabhängig davon ist die Beachtung der folgenden allgemeinen Verhaltensregeln zentrale Zielsetzung:
Eigensicherungsmaßnahmen ergreifen, ohne sich durch falsch verstandenes Heldentum selbst in Gefahr zu bringen (Türen verschließen, aus dem Türbereich entfernen, Deckung suchen, lange bzw. gefährdete Fluchtwege meiden)
Den Polizeieinsatz so schnell wie möglich in Gang bringen (Polizeinotruf)
Die Polizei durch Sammeln und Weitergabe von Informationen unterstützen (Telefonverbindung aufrecht halten, bzw. Möglichkeit für Rückruf schaffen)
Hilfsmaßnahmen unterstützen
Erste Hilfe leisten
Weisungen der Polizei unbedingt befolgen

Merkblatt zur Durchführung jährlicher Alarmierungs- und Evakuierungsübungen

Die für den Behördenselbstschutz Zuständigen planen den Ablauf der Übung. Jeder Übung muss ein vorher festgelegtes Übungsszenario zugrunde liegen: Als mögliche Szenarien sind neben einem Brandunglück u. a. denkbar:
ein Brandanschlag,
ein Anschlag mit Freisetzung biologischer und chemischer Giftstoffe,
ein Anschlag eines Amokschützen.
Die Gefährdungslage und die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle sind bei der Festlegung des Szenarios zu berücksichtigen.
Folgende Maßgaben sind besonders zu beachten:
1.
Die Alarmierung zur Evakuierung muss zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden können und alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, erreichen. Die dazu geeigneten technischen Vorkehrungen sind von der Behörde sicherzustellen.
2.
Feuerwehr, Rettungsleitstellen und Sicherheitsbehörden müssen unverzüglich verständigt werden können.
3.
Flucht- und Rettungswege mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen und Ausgängen müssen gekennzeichnet und von Hindernissen freigehalten sein. Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen müssen einsatzfähig sein.
4.
Für die Räumung der Dienstgebäude bzw. einzelner Abschnitte müssen Sammelplätze für alle zu evakuierenden Personen festgelegt sein. Die Sammelplätze sollen in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden und der Feuerwehr festgelegt werden.
5.
Bei Bombenalarm sind Türen und Fenster ‑ im Unterschied zum Feueralarm ‑ zu öffnen.
6.
Für die Rettung behinderter und auf besondere Hilfe angewiesener Personen sowie von Besuchern ist bei der Planung besonders Sorge zu tragen. Bei einer angeordneten Räumung sind alle Beschäftigten verpflichtet, die Zimmernachbarn zu verständigen und behinderte Personen zu unterstützen. Die vollständige Räumung des Gebäudes ist sicherzustellen. Nach der Räumung hat die Leitung der unteren Organisationseinheiten (i. d. R. Sachgebiete oder Referate) festzustellen, ob alle im Dienst befindlichen Angehörigen der Organisationseinheit das Gebäude verlassen haben.
7.
Die erstmalige Durchführung der Übung ist den Beschäftigten mit ausreichender Vorlaufzeit und vorausgehender Information anzukündigen, um den Dienstbetrieb darauf vorbereiten zu können. Im Weiteren liegt es im Ermessen der Behördenleitung, ob und mit welcher Vorlaufzeit eine Übung angekündigt wird.
8.
Die ausnahmsweise Beteiligung von Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten an den Übungen ist abhängig vom jeweiligen Szenario und von den Gegebenheiten vor Ort im Einzelfall zu prüfen.
9.
Die Durchführung der Übungen ist mit der Angabe des Szenarios, einer knappen Beschreibung des Übungsablaufs und den ggf. erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren.