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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
9.
VS-Registratoren
Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, bestellen VS-Registratorinnen und VS-Registratoren und zur Vertretung berechtigte Personen, die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift für die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Verschlusssachen Sorge tragen.